Lohnsteuer: Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer geäußert.

Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung

Bestimmte Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt. Wie sind Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuerlich einzuordnen? Hierzu hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, welches das Schreiben v. 30.6.1997 ersetzt. In den Fällen einer nicht konkreten Positionsgefährdung sind die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 30.6.1997 letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1.1.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2025 zufließen.

Wichtigste Grundsätze des BMF-Schreibens

  • Aufwendungen des Arbeitgebers für Personenschutz (z. B. Leibwächter, Personenschützer) werden ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Es handelt sich hier daher nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum bei einem Arbeitnehmer sind nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers zu beurteilen. Es ist dabei unerheblich, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen.
  • Werden Arbeitnehmer durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Bei Gefährdungsstufe 3 ist allerdings ein Höchstbetrag von 30.000 EUR zu beachten. Liegt keine konkrete Gefährdungslage vor, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

BMF, Schreiben v. 11.11.2024, IV C 5 - S 2332/23/10006 :001


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