Steuerliche Behandlung selbst getragener Pkw-Aufwendungen
Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Beträgen Stellung genommen. Dieses BMF-Schreiben ergänzt ein anderes BMF-Schreiben, das die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges an den Arbeitnehmer zum Gegenstand hat.
Unter dem Datum 21.9.2017 hat das BMF (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/11/10004-02) in einem Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von solchen Aufwendungen Stellung genommen, die der Arbeitnehmer bei der Überlassung eines Pkw selbst trägt. Das Schreiben betrifft hierbei insbesondere die Anwendung von zwei zu dieser Frage ergangenen Urteilen des BFH. Das BMF-Schreiben ergänzt ein weiteres Schreiben in der letzten Fassung v. 3.3.2022 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/21/100004: 001), das die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer zum Gegenstand hat.
Praxis-Hinweis: Kein negativer Nutzungswert möglich
Der BFH hat in zwei Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 49/14 und VI R 2/15) grundlegende Ausführungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von durch den Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw getroffen. Die in den Urteilen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung billigt das BMF grundsätzlich, nutzt es aber die Gelegenheit, um weitergehende Ausführungen zu machen. Wichtig ist vor allem zu wissen, dass auch durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers niemals ein negativer Nutzungswert entstehen kann, der etwa als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Sachverhalte, in denen dies der Fall ist, sollten dringend überarbeitet werden. In allen anderen Fällen bietet das BMF-Schreiben den Anstoß, die bestehenden Regelungen zu prüfen.
Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, muss dieser den geldwerten Vorteil aus der Überlassung versteuern. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils sieht das Gesetz dabei im Wesentlichen zwei Methoden vor, nämlich
- die Ermittlung nach pauschalen Werten (1 % des Bruttolistepreises pro Monat zzgl. 0,03 % pro Kilometer bei Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG) oder
- die genaue Ermittlung des Vorteils mittels eines Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Siehe hierzu im Einzelnen auch das BMF-Schreiben v. 3.3.2022, in dem die verschiedenen Methoden dargestellt werden.
Zahlt der Arbeitnehmer für die privaten Fahrten ein Entgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Vorteil, den er hat. Wie diese Minderung zu berechnen ist und welche Folgen sich hieraus ergeben, ist Gegenstand des BMF-Schreibens vom 21.9.2017. Einzelne Ausführungen zur Thematik finden sich auch in dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022 (vgl. Tzn 65ff.).
Bestimmte Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Nutzungswert
Das Schreiben des BMF stellt zunächst klar, dass die Urteile des BFH grundsätzlich anzuwenden sind (Tz. 1 und 2), erläutert diese in der Anwendung jedoch weiter:
- Zunächst stellt das BMF klar, dass Zahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Fahrzeuges den Nutzungswert mindern (Tz. 3). Diese Zahlungen werden als Nutzungsentgelt bezeichnet und resultieren aus arbeitsvertraglichen Regelungen. Die Zahlungen können insbesondere Monatspauschalen oder Kilometerpauschalen sein oder auch einzelne Kosten (Tz. 4). In Tz. 5 wird dargelegt, welche Kosten übernahmefähig sind, insbesondere sind dies nicht Verwahrungs- oder Bußgelder. Kein Nutzungsentgelt ist der Barlohnverzicht (Tz. 7). Das BMF übernimmt (naturgemäß) die Rechtsprechung des BFH, dass ein Nutzungsentgelt, welches über dem Nutzungswert liegt, nicht zu Werbungskosten führt (Tz. 8).
- In den Tzn. 9 bis 10 setzt sich das BMF mit der Umsetzung der Rechtsprechung bei der Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode auseinander. Zwei Beispiele in Tz. 10 dienen der Erläuterung.
- In den Tzn. 11 bis 14erläutert das BMF die Umsetzung im Fall einer individuellen Berechnung mittels eines Fahrtenbuchs. Bei dieser Methode fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten nicht in die Gesamtkosten ein (Tz. 12). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn dies abweichend gehandhabt wird (Tz. 13). Zwei Beispiele in Tz. 14 dienen der Erläuterung der Berechnung bei der Fahrtenbuchmethode.
- In Tz. 15 stellt das BMF klar, dass auch nach den Urteilen die Verwaltungsauffassung bezüglich der Berücksichtigung von Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten weiter anzuwenden ist. Diese sind nicht nur im Jahr der Zahlung, sondern auch in den Folgejahren auf den privaten Nutzungswert anzurechnen. Allerdings kann auch hier der Nutzungswert nie weniger als Null sein.
- In abschließenden Anwendungsregelungen (Tz. 16 bis 21) stellt das BMF klar, dass das Schreiben sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren (Tz. 17 bis 19) als auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (Tz. 20) auf alle offenen Fälle Anwendung findet (Tz. 21).
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