Um den geldwerten Vorteil für die Dienstwagenüberlassung zu ermitteln, gibt es zwei Bewertungsmethoden:
- Ein-Prozent-Methode (= pauschale Nutzungswertermittlung)
- Einzelnachweis (= Fahrtenbuchmethode).
Die Ein-Prozent-Regelung ist weit verbreitet. Aber auch das Fahrtenbuch ist nach wie vor zulässig.
Wahl der Bewertungsmethode
Es erfolgt eine einheitliche Bewertung für ein Kalenderjahr, d.h. ein unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode ist nicht möglich. Neuerdings erlaubt die Finanzverwaltung jedoch beim Lohnsteuerabzug einen rückwirkenden Wechsel für das gesamte Kalenderjahr bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung. Diese und weitere Neuerungen finden sich im überarbeiteten Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/21/10004 :001). Der Erlass ersetzt das Vorgängerschreiben vom 4. April 2018 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung
Die Privatnutzung des Dienstwagens wird monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet. Wichtig: Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind unerheblich.
Eine lohnzuversteuernde Privatnutzung nach den Regelungen des BMF-Schreibens kommt für alle Kraftfahrzeuge in Betracht. Dazu gehören auch Campingfahrzeuge, Geländewagen und Taxen (vgl. BFH Urteil vom 8.11.2018 - III R 13/16) sowie Elektroroller und E-Bikes mit einer elektrisch unterstützten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Hinweis: Für die Überlassung der handelsüblichen E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind und die nur bis zu 25 km/h unterstützen, finden sie die maßgeblichen Steuerregelungen in unserem Beitrag "Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes".
Nutzungswertermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs
Soll der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung individuell mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, sind die Pkw-Gesamtkosten durch Belege und die Nutzungsverhältnisse durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Als Pkw-Gesamtkosten sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten anzusetzen. Die Gesamtkosten sind durch die Jahresfahrleistung des Pkw zu teilen, um den Fahrzeugaufwand je gefahrenem Kilometer zu errechnen. Dieser individuelle Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt.
Sonderausstattung erhöht den Bruttolistenpreis
Sowohl bei der Ein-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode wird der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung um die Kosten für Sonderausstattungen erhöht.
Eine in die Bemessungsgrundlage "Listenpreis" einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (zum Beispiel ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät). Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden.
Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybrid-Firmenwagen
Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb hat es in den letzten Jahren zahlreiche steuerliche Änderungen gegeben. Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro sind seit 2020 regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für teurere Elektro-Autos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird - entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung - bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) ebenfalls halbiert/geviertelt.
Die Finanzverwaltung hat zu diesen Fahrzeugen einen gesonderten Erlass herausgegeben (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, BStBl I Seite 2205), auf die der neuen Firmenwagenerlass verweist. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: "Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen“.
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