Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung
Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebrauchten Fahrzeugen. Zum Listenpreis zählt auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich. Unerheblich ist auch die Frage, ob ein Fahrzeug gemietet oder geleast ist. Trotzdem ist immer der Listenpreis maßgebend.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung einschließlich der dazu gehörenden Nebenkosten werden nicht berücksichtigt; zum Beispiel weder Überführungskosten noch die Kosten für die Ausfertigung des Fahrzeugbriefs.
Mehrere Listenpreise oder kein Listenpreis ermittelbar?
Nach der Rechtsprechung kann es auch bei unterschiedlichen Preislisten (im Urteilsfall für Taxen) nur einen Listenpreis geben. Das ist der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH Urteil vom 8. November 2018 - III R 13/16). Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Der inländische Bruttolistenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (BFH Urteil vom 9. November 2017 - III R 20/16).
Wichtig: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Wird beispielsweise am 10. eines Monats das neue Fahrzeug abgeholt, ist dieses für den betreffenden Monat anzusetzen.
Firmenwagen: Werkseitige Sonderausstattung wird angerechnet
Kosten für werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattung werden dem Listenpreis zugerechnet; zum Beispiel Hifi-System, Navigationsgerät, Alarmanlage. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.
Firmenwagen: Keine Berücksichtigung von Freisprecheinrichtung und Winterreifen
Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt (wegen der dafür geltenden Steuerbefreiung, § 3 Nr. 45 EStG) ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen (man kann ja immer noch auf einem Satz Reifen fahren) bei der Ermittlung des Listenpreises in jedem Fall außer Ansatz. Winterreifen sind also ebenso wie das Diensthandy steuerunbelastet. Ergänzend angeschafftes Zubehör wie Fußmatten oder ein zusätzliches Ladekabel bei einem Elektrofahrzeug werden beim Listenpreis ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Freisprechanlage ist jedoch heutzutage regelmäßig Bestandteil des Navigationsgerätes bzw. der Multimediaausstattung des Fahrzeugs und damit oftmals im Listenpreis enthalten.
Firmenwagen: Nachträglich eingebaute Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt
Nachträglich angeschaffte beziehungsweise eingebaute Sonderausstattung erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2010, BStBl 2011 II Seite 361).
Dieses Urteil wird immer wichtiger, weil bei einer zunehmenden Anzahl von Fahrzeugen die elektronische Sonderausstattung nachträglich gegen (teilweise erheblichen) Aufpreis oder laufende Gebühren freigeschaltet werden kann. Dennoch wendet die Verwaltung bis jetzt die vorstehende Rechtsprechung ohne Einschränkungen an.
Hinweis: Im Verwaltungserlass zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" (BMF, Schreiben vom 3. März 2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001) finden sich unter 2.6. Hinweise zum Listenpreis sowie in den übrigen Textziffern zahlreiche weitere Einzelheiten zur Firmenwagenbesteuerung.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht vergessen
Darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Dieser beträgt grundsätzlich monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Die vorstehenden Regelungen zur Listenpreisermittlung als Bemessungsgrundlage gelten hier ebenso.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Privatnutzung umfasst auch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Entfernung beträgt 20 Kilometer. Die Nettoanschaffungskosten des Dienstwagens betragen 30.000 Euro (Händlerpreis) zuzüglich 650 Euro Zulassungskosten. Der inländische Bruttolistenpreis des Herstellers für das Fahrzeug in der Basisausstattung beträgt 40.720 Euro. Das Fahrzeug wird zusätzlich mit folgendem Zubehör ausgestattet:
- Navigationssystem mit Freisprechanlage: 2.248 Euro
- Alarmanlage: 613 Euro
- Satz Winterreifen: 1.300 Euro
Außerdem wird das Fahrzeug nach der Zulassung mit einer Sitzheizung ausgerüstet. Dafür entstehen nachträglich Kosten in Höhe von 420 Euro.
Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Listenpreis: | 40.720 Euro |
Navigationssystem: | 2.248 Euro |
Diebstahlsicherung: | 613 Euro |
Summe: | 43.581 Euro |
Die Winterreifen und die nachträglich eingebaute Sitzheizung bleiben unberücksichtigt.
Der Betrag ist auf 43.500 Euro abzurunden. Davon 1 Prozent ergeben 435 Euro. Der Betrag erhöht sich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 261 Euro (= 0,03 Prozent von 43.500 Euro x 20 Kilometer). Der geldwerte Vorteil beträgt insgesamt 696 Euro (= 435 Euro + 261 Euro).
Tipp:
Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer durchgeführt werden (Tagespauschale). Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag: Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenüberlassung.
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bei nachträglichem Einbau dürfen die Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. So erhöht beispielsweise der nachträgliche Einbau einer Anhängerkupplung nicht den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung.
Aus diesem Grund sollte auch ein nachträglich angeschafftes Ladekabel die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen.
Ihre Haufe Online Redaktion
wenn man eine erste Tätigkeitsstätte von beispielsweise 20 km Entfernung hat, diese auch im gesamten Jahr mit 0,03% pro Kilometer als geldwerten Vorteil zu versteuern werden; wie verhalten sich in diesem Rahmen reine, wechselnde Auswärtstätigkeiten (Kundenbesuche, Baustellentermine, Objektbesichtigungen, etc.) von durchgängig mehreren Monaten, mit einer Entfernung von beispielsweise 40km einfach im Bezug auf den weiterhin abgezogenen geldwerten Vorteil und der Kilometerpauschale?
Ist der geldwerten Vorteil für den Zeitraum in der Steuerklärung als zuviel entrichtete Abgaben vom Finanzamt erstattbar und über die Kilometerpauschale können zusätzlich die 80km täglich angesetzt werden oder wie ist hier die Regelung?
Besten Dank und Grüße
bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte können die von Ihnen genannten Auswärtstätigkeiten (Kundenbesuche, Baustellentermine, Objektbesichtigungen, etc.) gesondert als steuerfreie Dienstreise-Fahrten mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem km (also Hin- und Rückfahrt) im Rahmen der Reisekosten abgerechnet oder in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Gilt für die Dienstwagenbesteuerung der Bruttolistenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt der Anmeldung?
Bzw. was passiert, wenn sich nach der Bestellung des Wagen der Listenpreis von unter 60.000 Euro/brutto auf über 60.000 Euro/brutto erhöht?
Danke und Grüße
für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrags ist sowohl für den Ansatz von 50 % und 25 % als auch bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität (kWh) stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
Ihre Haufe Online Redaktion
Die AHK kann beim Hersteller auch nachträglich als Zubehör gekauft werden.
Gruß und Danke
Eine Sonderausstattung im Sinne der Dienstwagenbesteuerung liegt vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war. Somit muss die genannte Anhängerkupplung berücksichtigt werden.
Ihre Haufe Online Redaktion
gehört als Sonderausstattung ( vom Werk) ausgewiesene Winterräder und Multifunktions-Telefonie zu den Bruttolistenpreis? Danke
vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort sollte bereits im Artikel gegeben sein: Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung ebenso wie der Wert eines weiteren Satzes Reifen mit Felgen bleiben bei der Ermittlung des Listenpreises außer Ansatz.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte beachten Sie: es ist NICHT der Händlerpreis heranzuziehen, sondern der Bruttolistenpreis des Herstellers. In unserem Beispiel eben genau die 41.720 EUR. Damit diese zwei Werte (35.000 EUR Händlerpreis + 6.650 EUR MwSt. = 41.650 EUR) weniger nahe beieinander liegen, haben wir den Händlerpreis im Beispiel niedriger (nun 30.000 EUR) angesetzt.
Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Danke.
die Zulassungskosten werden nicht berücksichtigt: die Berechnung des geldwerten Vorteils basiert auf dem Bruttolistenpreis.
Rechnet man auf den Händler-Listenpreis iHv. 35.000 Euro (netto) plus 650 Euro (netto) die Umsatzsteuer, käme man auf einen "Bruttolistenpreis" von 42.423,50 Euro.
Viele Grüße
Die Redaktion