Das BMF hat im März 2022 ein überarbeitetes Schreiben zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 3.3.2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001). Darin sind einige Änderungen sowie zahlreiche Urteile aus den letzten Jahren aufgenommen worden. Bei den Neuerungen geht es u.a. um die Behandlung von Zuzahlungen zu den (Anschaffungs-)Kosten und die bei zunehmendem Homeoffice immer seltener werdenden Fahrten zur Arbeitsstätte.
Der Erlass ersetzt das Vorgängerschreiben aus 2018 (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Überblick Firmenwagen für Arbeitnehmer
Zunächst die wichtigsten Grundsätze im Überblick.
Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Fahrzeug (auch Leasingfahrzeuge), so stellt das steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Sachbezug). Das gleiche gilt, wenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein Fahrzeug zu mehr als einer wöchentlichen (Familien-) Heimfahrt zur Verfügung gestellt wird.
Die Sachbezugswerte für "Privatfahrten", "Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" sowie "Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung" können entweder
- mit bestimmten %-Sätzen des Listenpreises des Kfz ("Pauschalwertmethode“) oder
- mit den anteiligen tatsächlichen Kosten ("Fahrtenbuchmethode") angesetzt werden.
Übersicht zu den pauschalen Nutzungswerten
Privatfahrten | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | (Familien-) Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung |
1 % des inländischen Listenpreises | 0,03 % | 0,002 % des inländischen Listenpreises je Entfernungs-km zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands |
Eine lohnzuversteuernde Privatnutzung nach den Regelungen des BMF-Schreibens kommt für alle Kraftfahrzeuge in Betracht. Dazu gehören auch Campingfahrzeuge, Geländewagen und Taxen (vgl. BFH Urteil vom 08.11.2018 - III R 13/16) sowie Elektroroller und E-Bikes mit einer elektrisch unterstützten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Weitgehend identische Regelungen für Selbstständige
Im Wesentlichen gelten die Regelungen zur 1%-Regelung und zum Fahrtenbuch bei der Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung durch Unternehmer oder Selbstständige entsprechend. Auch die Fahrten zum Betrieb werden regelmäßig mit 0,03 % versteuert. Einige Besonderheiten für Selbstständige werden in den folgenden Kapiteln erläutert.