Kostendeckelung bei Anwendung der 1-%-Regelung
Entstehen dem Unternehmer nur geringe Kfz-Kosten, z.B. weil der Firmenwagen vollständig abgeschrieben ist, kann der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Regelung über den tatsächlichen Kosten liegen. In diesem Fall wird der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt (= Kostendeckelung gemäß BMF (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004; DOK 2009/ 0725394).
Kostendeckelung Pkw: Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer findet keine Kostendeckelung statt, weil hier immer die Möglichkeit besteht, die Bemessungsgrundlage sachgerecht zu schätzen. Das heißt, es ist der Prozentsatz zu schätzen, der auf die private Nutzung entfällt. Das Ergebnis der Schätzung muss plausibel dargelegt werden können. Bei einem Fahrzeug, das überwiegend betrieblich genutzt wird, beträgt die private Nutzung zwangsläufig weniger als 50 %. In dieser Situation wird das Finanzamt also akzeptieren müssen, dass die Privatnutzung maximal 49 % betragen kann.
Hat der Unternehmer Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gemacht oder ein Fahrtenbuch geführt, das bei der Einkommensteuer aus formalen Gründen nicht anerkannt worden ist, kann er diese Aufzeichnungen als Grundlage für eine sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer verwenden.
Kostendeckelung Berechnungsbeispiel: einkommensteuerliche 1-%-Regelung bei Unternehmer
Der Unternehmer nutzt seinen Firmen-Pkw auch für private Fahrten. Er führt kein Fahrtenbuch und ermittelt die private Nutzung nach der 1-%-Regelung. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 32.500 EUR betragen. Der Firmenwagen ist vollständig abgeschrieben. Die Kfz-Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Tatsächliche Kosten pro Jahr | Kosten ohne Vorsteuer in EUR | Kosten mit Vorsteuer in EUR | Abziehbare Vorsteuer in EUR |
Laufende Kosten Reparatur/Wartung/Pflege Versicherung Kfz-Steuer Sonstige Kosten | 832,00 280,00 90,00 | 1.620,00 612,00 140,00 | 307,80 116,28 26,60 |
Beträge insgesamt | 1.202,00 | 2.372,00 | 450,68 |
Sachgerechte Schätzung 40% | 948,80 | ||
Umsatzsteuer 19% | 180,27 |
Private Nutzung nach der 1-%-Methode:
32.500 EUR x 1% = 325 EUR x 12 Monate | 3.900 EUR |
tatsächliche Kfz-Kosten 1.202 EUR + 2.372 EUR | 3.574 EUR |
Ansatz wegen Kostendeckelung mit | 3.574 EUR |
Umsatzsteuer ermitteln anhand sachgerechter Schätzung
Die Umsatzsteuer ermittelt der Unternehmer durch eine sachgerechte Schätzung. Er setzt als Bemessungsgrundlage 40% der Kosten an, bei denen er die Vorsteuer in Anspruch nehmen konnte. Die Bemessungsgrundlage beträgt dann 2.372 EUR x 40% = 948,80 EUR.
Betrag nach Kostendeckelung | 3.574,00 EUR |
umsatzsteuerpflichtiger Anteil | 948,80 EUR |
Umsatzsteuer (948,80 EUR x 19%) | 180,27 EUR |
Bruttobetrag | 1.129,07 EUR |
umsatzsteuerfreier Anteil (3.574 EUR minus 948,80 EUR) | 2.625,20 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichung | Betrag |
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 3.754,27 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 2.625,20 |
8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung) | 948,80 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19% | 180,27 |
Kostendeckelung für Kfz-Kosten unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Zunächst werden alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abgezogen, die mit dem Firmenwagen im Zusammenhang stehen. Der Unternehmer macht den Vorsteuerabzug zu 100 % geltend, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Voraussetzung ist, dass er über ordnungsgemäße Rechnungen verfügt. Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, soweit sie über die Entfernungspauschale hinausgehen. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die Entfernungspauschale, kann die Differenz zusätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden (R 4.12 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Unternehmer haben ebenso wie Arbeitnehmer immer einen Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann, darf die Kostendeckelung nicht erst bei 100 % der Kfz-Kosten eintreten.
Praxis-Beispiel: Kostendeckelung unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Ein Unternehmer nutzt einen Firmenwagen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 30.500 EUR hatte. Der Firmenwagen ist vollständig abgeschrieben. Die laufenden Kfz-Kosten im Jahr betragen 3.420 EUR, davon entfallen 2.100 EUR auf Kosten, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war. Der Unternehmer, der seinen Firmenwagen auch für Privatfahrten (ca. 35 %) und Fahrten zum 15 km entfernten Betrieb nutzt, führt kein Fahrtenbuch. Da er seinen Firmenwagen überwiegend betrieblich nutzt, ermittelt er die Privatfahrten nach der 1-%-Methode und die Aufwendungen, die auf die Fahrten zum Betrieb entfallen, zwingend mit der pauschalen 0,03%-Methode. Er rechnet wie folgt:
30.500 EUR x 1% = 305 EUR x 12 Monate | 3.660 EUR |
30.500 EUR x 0,03% = 9,15 EUR x 15 km = 137,25 € x 12 Monate | 1.647 EUR |
gewinnerhöhend zu erfassen | 5.307 EUR |
begrenzt auf die tatsächliche Kosten von | 3.420 EUR |
abzüglich Entfernungspauschale (15 km x 0,30 EUR x 220 Tage) | 990 EUR |
Gewinnerhöhung wird tatsächlich begrenzt auf | 2.430 EUR |
Ermittlung der Umsatzsteuer (sachgerechte Schätzung):
Mit Vorsteuer belastete Kosten:
2.100 EUR x 35% = 735 EUR x 19% | 139,65 EUR |
Vor der Gewinnerhöhung von 2.430 EUR sind 735 EUR umsatzsteuerpflichtig und 1.695 EUR umsatzsteuerfrei.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 2.569,65 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 1.695,00 |
8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung) | 735,00 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19% | 139,65 |
Achtung: Kostendeckelung greift nur bei 1-%-Methode
Bei der Fahrtenbuch-Methode gibt es das Problem der Kostendeckelung nicht, weil anhand des Fahrtenbuchs der prozentuale Anteil der privaten Fahrten ermittelt wird und die tatsächlichen Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Die Kostendeckelung greift also nur bei der 1-%-Methode, wenn die tatsächlichen Kfz-Kosten unter dem pauschalen Wert liegen. Konsequenz ist dann, dass 100% der Kosten als Wert für die private Kfz-Nutzung angesetzt werden.
Der Bruttobetrag ergibt sich aus den 1% vom Bruttolistenpreis (3.660 EUR) und nicht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil (2.928 EUR) addiert um den Steueranteil (556,32 EUR).
Der Bruttobetrag beträgt also 4.216,32 EUR.
Die Differenz zum Beispiel aus dem vorherigen Kapitel mit der sachgerechten Schätzung sind damit auch die 128,82 EUR (4.216,32 - 4.087,50).
wir haben den Autor um Prüfung gebeten. Dies ist seine Antwort:
Die Berechnung im Praxis-Beispiel im Kapitel "1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer" ist nicht falsch. Wie in dem Beispiel (im Buchungssatz) zu sehen ist, handelt es sich um 2 Komponenten, und zwar um den
- umsatzsteuerfreien Anteil von 732 EUR und
- dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil von 2.928 EUR + 556,32 EUR USt = 3.484,32 EUR (brutto)
- Ergebnis: Unentgeltliche Wertabgabe 732 EUR + 3.484,32 EUR = 4.216,32 EUR
So wie auch der Buchungssatz dargestellt ist.
vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel!
Irgendwie konkurrieren für mich allerdings zwei Sätze:
1. "Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen."
2. "Ein gemischt genutzter Pkw kann in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden."
Ich würde gerne das "Praxis-Beispiel: Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug" dazu etwas weiter fort führen:
Der Unternehmer fährt mit dem Pkw jährlich je 20.000km.
Anteil der betrieblichen Fahrten:
1. Jahr: 8.000 km (40%)
2. Jahr: 5.000 km (25%)
3. Jahr: 8.000 km (40%)
Die betrieblichen Fahrten werden über die Kilometerpauschale geltend gemacht.
Ausgaben in den Folgejahren: jew. 3000,- zzgl. USt 570,- (Tanken, Service, ...)
Kann der Unternehmer jetzt 100% der Kosten (Anschaffung + laufende Kosten) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen (4750,- + 3*570,-), ohne Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen zu müssen?
Oder muss er in diesem Fall Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen? Wie wird dieser dann in den einzelnen Jahren berechnet?
Wenn ich das richtig sehe, ist in dem oben genannten Beispiel die "Abziehbare Vorsteuer in EUR" nicht korrekt.
Es wurden die Beträge der "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 0,19 gerechnet.
Richtig wäre aber: "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 19 / (100 + 19).
Oder habe ich etwas übersehen?
sind bei der Ermittlung der Kosten für die Kostendeckelung für ein in 2019 angeschafftes Hybridfahrzeug die Leasingraten auch zu halbieren?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung
wie finde ich die Antwort?
VG
4120 an 8611 + 8590
SInd beide Varianten zulässig?
vielen Dank für Ihre Frage. Wir kümmern uns darum und werden die Antwort im Rahmen unserer Rubrik "Aus der Praxis – für die Praxis" zeitnah beantworten.
Viele Grüße
Ihre Online Redaktion Finance