Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Entstehen dem Unternehmer nur geringe Kfz-Kosten, z. B. weil der Firmenwagen vollständig abgeschrieben ist, kann der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode über den tatsächlichen Kosten liegen. In diesem Fall wird der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Bei der Umsatzsteuer findet keine Kostendeckelung statt, weil hier immer die Möglichkeit besteht, die Bemessungsgrundlage sachgerecht zu schätzen. Es ist der Prozentsatz zu schätzen, der auf die private Nutzung entfällt. Das Ergebnis der Schätzung muss plausibel dargelegt werden können. Bei einem Fahrzeug, das überwiegend betrieblich genutzt wird, beträgt die private Nutzung zwangsläufig weniger als 50 %. In dieser Situation wird das Finanzamt also akzeptieren müssen, dass die Privatnutzung maximal 49 % betragen kann.
Hat der Unternehmer Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gemacht oder auch ein Fahrtenbuch geführt, das bei der Einkommensteuer aus formalen Gründen nicht anerkannt worden ist, kann er diese Aufzeichnungen als Grundlage für eine sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer verwenden.
Anwendung der Kostendeckelung
Der Unternehmer nutzt seinen Firmen-Pkw auch für private Fahrten. Er führt kein Fahrtenbuch und ermittelt die private Nutzung nach der 1 %-Methode. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 32.500 EUR betragen. Der Firmenwagen ist vollständig abgeschrieben. Die Kfz-Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Tatsächliche Kosten pro Jahr |
Kosten ohne Vorsteuer |
Kosten mit Vorsteuer |
Abziehbare Vorsteuer |
Laufende Kosten |
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1.620,00 EUR |
307,80 EUR |
Reparatur/Wartung/Pflege |
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612,00 EUR |
116,28 EUR |
Versicherung |
832,00 EUR |
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Kfz-Steuer |
280,00 EUR |
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Sonstige Kosten |
90,00 EUR |
140,00 EUR |
26,60 EUR |
Beträge insgesamt |
1.202,00 EUR |
2.372,00 EUR |
450,68 EUR |
Sachgerechte Schätzung 40 % |
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948,80 EUR |
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Umsatzsteuer 19 % |
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180,27 EUR |
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Private Nutzung nach der 1 %-Methode
32.500 EUR × 1 % = 325 EUR × 12 Monate = |
3.900 EUR |
tatsächliche Kfz-Kosten 1.202 EUR + 2.372 EUR = |
3.574 EUR |
Ansatz wegen Kostendeckelung mit |
3.574 EUR |
Die Umsatzsteuer ermittelt der Unternehmer durch eine sachgerechte Schätzung. Er setzt als Bemessungsgrundlage 40 % der Kosten an, bei denen er die Vorsteuer abgezogen hat. Die Bemessungsgrundlage beträgt dann 2.372 EUR × 40 % = 948,80 EUR.
Betrag nach Kostendeckelung = |
3.574,00 EUR |
umsatzsteuerpflichtiger Anteil |
948,80 EUR |
Umsatzsteuer (948,80 EUR × 19 % =) |
180,27 EUR |
Bruttobetrag |
1.129,07 EUR |
umsatzsteuerfreier Anteil |
2.625,20 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130/ |
Unentgeltliche Wertabgaben |
3.754,27 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
2.625,20 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
948,80 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
180,27 |
Kostendeckelung unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Zunächst werden alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abgezogen, die mit dem Firmenwagen im Zusammenhang stehen. Der Unternehmer macht den Vorsteuerabzug zu 100 % geltend, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Voraussetzung ist, dass er über ordnungsgemäße Rechnungen verfügt. Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, soweit sie über die Entfernungspauschale hinausgehen. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die Entfernungspauschale, kann die Differenz zusätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Unternehmer haben ebenso wie Arbeitnehmer immer einen Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale bei ihnen in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann, darf die Kostendeckelung nicht erst bei 100 % der Kfz-Kosten eintreten. Von den tatsächlichen Kosten ist vorab ein Betrag in Höhe der Entfernungspauschale abzuziehen.
1-%-Methode und Berücksichtigung der Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
Herr Huber nutzt seinen Firmenwagen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 30.500 EUR hatte. Der Firmenwagen ist vollständig abgeschrieben. Die laufenden Kfz-Kosten betragen 3.420 EUR im Jahr, davon entfallen 2.100 EUR auf Kosten, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war. Der Unternehmer, der seinen Firmenwagen auch für Privatfahrten (ca. 35 %) und Fahrten zur 15 km entfernten ersten Betriebsstätte nutzt, führt kein Fahrtenbuch. Da er seinen Firmenwagen überwiegend betrieblich nutzt, ermittelt er die Privatfahrten nach der 1-%-Methode und die Aufwendungen, die auf die Fahrten zum Betrieb entfallen, zwingend mit der pauschalen 0,03 %-Methode . Er rechnet wie folgt:
30.500 EUR × 1 % = 305 EUR × 12 Monate |
3.660 EUR |
30.500 EUR × 0,03 % = 9,15 EUR × 15 km = 137,25 EUR × 12 = |
1.647 EUR |
gewinnerhöhend zu erfassen |
5.307 EUR |
begrenzt auf die tatsächliche Kosten von |
3.420 EUR |
abzüglich Entfernun... |