Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Umfang der Privatnutzung
- Ermittlung des Privatanteils
- 1-%-Methode
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
eigener Kontenrahmen |
Bilanz/GuV-Position |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
8921 |
4645 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
8924 |
4639 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1880 |
2130 |
|
privat |
So kontieren Sie richtig!
Wie die private Pkw-Nutzung zu ermitteln ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Fahrten ab. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50 % gibt es in Kombination mit den Auswirkungen bei der Umsatzsteuer insgesamt 5 Varianten. Beim Jahresabschluss muss sich der Unternehmer für eine dieser Varianten entscheiden. Bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen gilt die sog. 0,25 %- bzw. 0,5 %-Regelung. Ein Fahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, sind als Einnahmen (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) zu erfassen. Der Unternehmer bucht die Kosten. die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04).
Buchungssatz:
Unentgeltliche Wertabgaben |
|
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens19 % USt (Kfz-Nutzung) |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des privaten Pkw-Nutzungsanteils ohne Umsatzsteuer
Ein Versicherungsmakler erzielt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Er hat einen neuen Firmenwagen erworben, der 47.600 EUR einschließlich Umsatzsteuer gekostet hat. Da er die Vorsteuer nicht abziehen darf, betragen die Anschaffungskosten 47.600 EUR, die er über 6 Jahre mit 7.933 EUR pro Jahr abschreibt.
Der Versicherungsmakler hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wonach der Umfang seiner Privatfahrten bei 25 % liegt. Er muss also nicht die 1-%-Methode ansetzen. Die Kostensituation sieht wie folgt aus:
Tatsächliche Kosten pro Jahr |
Kosten mit und ohne Umsatzsteuer |
Zinsen |
1.008 EUR |
Abschreibung (von 47.600 EUR) |
7.933 EUR |
Laufende Kosten (Benzin) |
2.452 EUR |
Reparatur/Wartung/Pflege |
1.416 EUR |
Versicherung |
986 EUR |
Kfz-Steuer |
278 EUR |
sonstige Kosten (z. B. ADAC) |
226 EUR |
Beträge insgesamt |
14.299 EUR |
privater Nutzungsanteil 25 % |
3.575 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
3.575 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
3.575 |
3 Es gibt 5 Varianten für die Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils
Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten, hat er folgende Wahlmöglichkeiten:
Variante |
Einkommensteuer |
Umsatzsteuer |
1 |
Fahrtenbuch |
Keine Umsatzsteuer, wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden |
2 |
1-%-Methode |
Keine Umsatzsteuer, wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden |
3 |
Fahrtenbuch |
Fahrtenbuch |
4 |
1-%-Methode |
1-%-Methode |
5 |
1-%-Methode |
sachgerechte Schätzung |
Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1-%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1-%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden.
Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten.
Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil anstelle der 1-%-Regelung auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war.
- Wenn ertragsteuerlich die 1-%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war.
Zunächst berechnen, welche Methode günstiger ist
Der Unternehmer bzw. sein Steuerberater müssen sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1-%-Methode ermitteln. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ungünstiger ist als die 1-%-Methode. Sollte der Unterneh...