Gleichmäßige Verteilung einer Zuzahlung zum Dienstwagen
Nicht selten werden in der Praxis Zuschüsse von Mitarbeitenden zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens geleistet - insbesondere, um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine höherwertige Sonderausstattung zu bekommen. Unstreitig mindert das vom Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin entrichtete Nutzungsentgelt bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens, also im Regelfall die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung. Nicht in allen Fällen ist aber ein höchstmöglicher Abzug gewünscht.
Dienstwagen und Minijob: geldwerter Vorteil übersteigt 450-Euro-Grenze
In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gab es die Besonderheit, dass der Kläger im Rahmen eines Minijobs mit Pauschalabgaben (Pauschalsteuersatz in Höhe von zwei Prozent) tätig sein wollte. Neben einem kleinen Gehalt in Höhe von 75 Euro bestand die Entlohnung nur aus dem Dienstwagen. Die daraus resultierenden geldwerten Vorteile allein überstiegen bereits die 450-Euro-Grenze. Zur Anschaffung des Fahrzeugs hatte der Kläger allerdings eine Zuzahlung von 20.000 Euro geleistet. Die Zahlung erfolgte für einen Nutzungszeitraum von 96 Monaten. Durch die Anrechnung auf den Sachbezug konnte die 450-Euro-Grenze unterschritten werden.
Ermittlung Arbeitsentgelt | |
Gehalt | 75 Euro |
Geldwerter Vorteil Pkw-Nutzung | 574 Euro |
abzgl. gezahlter Zuschuss | 200 Euro |
Bruttoverdienst | 449 Euro |
Berücksichtigung der Zuzahlung über gesamte Nutzungsdauer
Die Zuzahlung des Klägers zu den Anschaffungskosten des Pkw berücksichtigte das Finanzamt nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung des Pkw verteilt, sondern bis zur Höhe des geldwerten Vorteils. Damit war die Zuzahlung aber nach rund drei Jahren verbraucht. Der Arbeitslohn sollte - wegen Überschreitens der 450-Euro-Grenze - in die Einkommensteuererklärung einbezogen und deutlich höher besteuert werden.
Im Gerichtsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) die längere Verteilung zugelassen (BFH Beschluss vom 16.12.2020 - VI R 19/18, Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.04.2018 - 9 K 210/17). Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens sind danach bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt nach Auffassung des Gerichts eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar, die auch nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Der BFH hat damit der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung widersprochen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BFM-Schreiben v. 4.4.2018 - IV C 5 S 2334/18/10001, Randnummer 61). Danach sollte die Zuzahlung auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf null Euro angerechnet werden.
Verwaltung passt Auffassung an: auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag kommt es an
Das BMF hat im März 2022 ein überarbeitetes Schreiben zur "Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 3.3.2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001). Darin ist auch das vorstehende Urteil umgesetzt (Rn. 65 ff.). Bezüglich der Berücksichtigung von Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten unterscheidet das Finanzamt neuerdings Fälle mit und ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Zuzahlungszeitraum:
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