Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
Neue Grundsätze für Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2024
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 14.3.2017 (BStBl I 2017 S. 473). Die dargestellten Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen.
Vereinfachungsregelung
Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird. Danach sind im Hinblick auf die Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mitzuzählen (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland).
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