Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Jeder, der in einem Steuerverwaltungsverfahren beteiligt ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 AO). Daten zu einer solchen Vollmacht, die auf einem amtlich vorgegebenen Formular erteilt wurde, können über die festgelegten Schnittstellen an die Landesfinanzbehörden übermittelt werden (§ 80a Abs. 1 Satz 1 AO). In diesen Daten muss auch angegeben werden, ob der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Erlaubnis erteilt hat, Verwaltungsakte zu empfangen oder auf gespeicherte Daten zuzugreifen (§ 80a Abs. 1 Satz 2 AO).
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Ein Merkblatt (Anlage 3) enthält Erläuterungen zu den amtlichen Mustern für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2).
Werden die Vollmachtsdaten nicht gem. § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Bisher erteilte Vollmachten gelten unverändert weiter
Vollmachten, die nach den bisher mit den BMF-Schreiben vom 10.10.2013, vom 3.11.2014, vom 1.8.2016, vom 8.7.2019 und vom 11.12.2023 veröffentlichten Mustern erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. Weitere Informationen gibt das BMF-Schreiben, so beispielsweise zur Wirkung der Vollmachten.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.8335
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.140
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.792
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.225
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1866
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.865
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.293
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.079
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Finanzämter starten mit den Einkommensteuererklärungen
1.430
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.428
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Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
02.04.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
01.04.2025
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Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz
01.04.2025
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
31.03.20252
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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
28.03.2025
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
28.03.2025
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
25.03.2025
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Neue Internetseite informiert über den digitalen Gewerbesteuerbescheid
25.03.2025
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Anwendung der Sanierungsklausel
25.03.2025
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Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
25.03.2025
siehe BMF Schreiben "Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, und vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. "
danke für den Hinweis. Wir haben die Jahreszahl nun korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion