Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Die Muster für eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Steuersachen von Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und von Lohnsteuerhilfevereinen werden mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

Jeder, der in einem Steuerverwaltungsverfahren beteiligt ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 AO). Daten zu einer solchen Vollmacht, die auf einem amtlich vorgegebenen Formular erteilt wurde, können über die festgelegten Schnittstellen an die Landesfinanzbehörden übermittelt werden (§ 80a Abs. 1 Satz 1 AO). In diesen Daten muss auch angegeben werden, ob der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Erlaubnis erteilt hat, Verwaltungsakte zu empfangen oder auf gespeicherte Daten zuzugreifen (§ 80a Abs. 1 Satz 2 AO).

Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Ein Merkblatt (Anlage 3) enthält Erläuterungen zu den  amtlichen Mustern für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2).

Werden die Vollmachtsdaten nicht gem. § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung über­mittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuer­sachen wie bisher freigestellt.

Bisher erteilte Vollmachten gelten unverändert weiter

Vollmachten, die nach den bisher mit den BMF-Schreiben vom 10.10.2013, vom 3.11.2014, vom 1.8.2016, vom 8.7.2019 und vom 11.12.2023 veröffentlichten Mustern erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. Weitere Informationen gibt das BMF-Schreiben, so beispielsweise zur Wirkung der Vollmachten.

BMF, Schreiben v. 27.3.2025, IV D 1 - S 0202/00038/002/001 


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