Ergänzung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz

Deutschland und die Schweiz haben die Entfristung der Ergänzung zur Konsultationsvereinbarung beschlossen, die Schiedsverfahren gem. Art. 26 DBA regelt.

Am 24.3.2025 haben die zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschlands eine Entfristung der Ergänzung zur Konsultationsvereinbarung über Schiedsverfahren gemäß Art. 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen DBA vom 11.8.1971 beschlossen. Die Ergänzung, die ursprünglich am 25.10.2019 veröffentlicht wurde, bleibt nun weiterhin in Kraft.

Konsultationsvereinbarung zur Durchführung von Schiedsverfahren

Die Textziffer 4 Buchstabe b) der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 18./24.3.2025 lautet somit: "Die Änderung betrifft insbesondere die Textziffer 4 Buchstabe b) der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016, die nun präzisiert wird. Ein Fall wird nicht für das Schiedsverfahren geeignet sein, wenn der Steuerpflichtige falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um eine für ihn vorteilhafte Besteuerung zu erreichen. Diese Bestimmung tritt in Kraft, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt hat, dass der Steuerpflichtige gegen steuerliche Vorschriften verstoßen hat."

BMF, Schreiben v. 28.3.2025, IV B 2 - S 1301-CHE/01460/002/028


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