Rz. 15
Abs. 5 schließt ein (teilweises) Nichtleisten der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 aus, d. h., es kommt in diesen Fällen zu einer kumulativen Zahlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rz. 16
Dies ist nach Abs. 5 Nr. 1 zunächst der Fall, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder – bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Der für die vorgenannten Fälle geregelte Anrechnungsausschluss beruht auf dem Gedanken, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gemindert werden soll, wenn nach ihrem Beginn bzw. nach dem Eintritt der den Rentenanspruch begründenden Erwerbsminderung ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung – regelmäßig aufgrund einer parallel zur Rente ausgeübten Erwerbstätigkeit – mit der Folge eines Anspruchs auf Verletztenrente eingetreten ist. In diesem Fall soll dem Leistungsberechtigten die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. eines Besitzstandschutzes uneingeschränkt verbleiben, um der Funktion der Verletztenrente Rechnung zu tragen, den neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten und durch einen Versicherungsfall nach § 7 SGB VII weggefallenen Lohn zu ersetzen (vgl. hierzu BSG, SozR 2200 § 1278 Nr. 12; vgl. auch BT-Drs. 13/5088). Die Anwendungssperre des Abs. 5 gilt sowohl für Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 als auch für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und nach § 240. Die zunächst durch das RRG 1999 geregelte Beschränkung der Anwendungssperre ausschließlich auf Renten wegen voller Erwerbsminderung (Art. 1 Nr. 48 RRG 1999) ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 wieder aufgehoben worden (Art. 22 Abs. 1a).
Rz. 17
Nach dem durch die Anfügung der Sätze 2 und 3 des Abs. 5 (rückwirkend zum 1.1.1992) durch das WFG v. 13.9.1996 (vgl. hierzu Rz. 1) zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendungssperre des Abs. 5 Nr. 1 allerdings ausnahmslos die Fälle erfassen, in denen ein Rentner neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer Beschäftigung nachgeht und einen Versicherungsfall der Unfallversicherung erleidet, der sich nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. – bei Erwerbsminderungsrenten – nach Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung i. S. d. § 43 ereignet hat, um – wie bereits erwähnt – den neben dieser Rente erzielten und durch den Versicherungsfall der Unfallversicherung entfallenen Lohn zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 13/5088). Folglich gilt die Anwendungssperre des Abs. 5 nur für die Dauer des Bezugs genau der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, während der sich der Versicherungsfall der Unfallversicherung ereignet hat. Wird im Anschluss an diese Rente eine andere Rente bezogen – z. B. im Anschluss an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 die Regelaltersrente nach § 35 –, findet Abs. 5 Nr. 1 auf Letztere keine Anwendung und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 bis 4 nicht zu leisten (vgl. Diekmann, DRV 1997 S. 62). Gesetzlich ausdrücklich ist diese Rechtsfolge in dem (ebenfalls rückwirkend zum 1.1.1992 in Kraft getretenen) Abs. 5 Satz 3 für Hinterbliebenenrenten geregelt, für die der in Abs. 5 Nr. 1 geregelte Ausschlussgrund nicht gilt, weil bei Hinterbliebenenrenten der Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (des Versicherten) ohnehin nur vor Beginn der Hinterbliebenenrente eingetreten sein kann.
Rz. 18
Diese Gesetzesänderungen begründen ein Abweichen von der früheren Praxis der Rentenversicherungsträger und herrschenden Meinung, wonach die in Abs. 5 geregelte Anwendungssperre nicht nur für die während des Versicherungsfalls nach § 7 SGB VII bezogene Rente, sondern auch für Hinterbliebenenrenten (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) und für Folgerenten aus eigener Versicherung jedenfalls insoweit galt, als dem Versicherten der Betrag der zuvor bewilligten Rente verbleiben musste (vgl. BSGE 24 S. 150 zu § 1278 Abs. 1 RVO). Die durch das WFG insoweit vorgenommene Gesetzesänderung stellte sich jedoch im Hinblick auf ihr rückwirkendes Inkrafttreten (ab 1.1.1992) als verfassungsrechtlich problematisch dar. Folgerichtig hat das BSG in der Einfügung der Sätze 2 und 3 eine konstitutive Änderung der bis zum WFG geltenden Gesetzeslage mit der Folge gesehen, dass die rückwirkende Gesetzesänderung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verstoße. Eine bisher ohne Anrechnung gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung könne nur für die Zukunft nach § 48 SGB X neu festgestellt werden (BSG, SozR 3-2600 § 9...