Leitsatz (amtlich)
Das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO auf einen entsprechenden Antrag des Kunden stellt eine gesetzliche Pflicht dar. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, das auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 283/11) |
Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in Kapitel 4 "Sonstige Konten" unter Position 4.2 "Pfändungsschutzkonto" unter 4.2.1 ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushanges (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) die Klausel "Kontoführung mit folgenden Leistungen ... 5 EUR monatlich" und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Verfügungsbeklagten, die das Führen von Girokonten kostenfrei auch ohne monatlichen Geldeingang anbietet, die Unterlassung der folgenden in Kapitel 4 unter Position 4.2 "...-Pfändungsschutzkonto" unter 4.2.1 ihres im Internet veröffentlichten Preisaushangs veröffentlichten Klausel:
"Kontoführung mit folgenden Leistungen 5 EUR monatlich".
Der Verfügungskläger hält die Klausel für unwirksam, weil sie gegen §§ 305, 307 ff. BGB verstoße. Die Klausel ermögliche es der Verfügungsbeklagten, ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, das sie nach dispositivem Recht entgeltfrei zu erbringen habe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang neben einer Reihe in der Antragsschrift zitierter Urteile auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20.4.2009, BT-Drucks. 16/12714, 17.
Das LG hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.7.2011, dem Verfügungskläger zugestellt am 18.7.2011, zurückgewiesen. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht feststellbar. Dass die verlangten Kontoführungsgebühren von monatlich 5 EUR den für ein allgemeines Gehaltskonto üblichen Betrag übersteigen würden, sei nicht ersichtlich.
Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Diese liegt als vollständige dreiseitige Faxkopie mit Eingangsdatum vom 2.8.2011 vor. Der Verfügungskläger hat allerdings die erste Seite eines Telefaxes ohne gerichtliches Aktenzeichen vom 1.8.2011 eingereicht, aus der sich ergibt, dass von seiner Kanzlei zum hiesigen Rubrum an das LG ein mit "sofortige Beschwerde" überschriebener Schriftsatz, bestehend aus drei Seiten, gefaxt worden ist, der hinsichtlich der Übertragung einen "OK"-Vermerk ausweist.
In der Sache macht er geltend, dass das "übliche" Entgelt nur das sein könne, das das jeweilige Kreditinstitut für das von ihm angebotene Girokonto verlange. Es dürfe für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nicht mehr als für das sonst angebotene Girokonto verlangen, da es gesetzlich verpflichtet sei, ein P-Konto zu führen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Verfügungskläger beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.7.2011 der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, in Kapitel 4 "Sonstige Konten" unter Positon 4.2 "...-Pfändungsschutzkonto unter 4.2.1 ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushanges (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) die Klausel
"Kontoführung mit folgenden Leistungen EUR 5 monatlich"
und/oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, das Kontoführungsentgelt stelle eine Preishauptabrede dar, die nicht der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliege. Das Gesetz enthalte keine Regelung des Preises, anders als dies etwa in § 675d Abs. 3 S. 2 BGB der Fall sei. Nur die Umstellung, nicht die dauerhafte Führung des Kontos stelle eine Gesetzespflicht dar, wie sich auch daraus ergebe, dass der Vertrag vom Kreditinstitut gekündigt werden könne. Aus der vom Verfügungskläger angeführten BT-Drucks. ergebe sich keine gesetzliche Regelung. Die Erwartung des Rechtsausschusses enthalte keinen Normbefehl.
Jedenfalls enthalte das verlangte Entgelt keine unangemesse...