Verwahrzinsen für gebührenpflichtige Girokonten sind unzulässig
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine AGB-Klausel der Volksbank Rhein-Lippe, wonach die Bank für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten in einer Größenordnung von mehr als 10.000 EUR 0,5 % Strafzinsen per anno berechnen durfte.
Verwahrzinsklausel unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle
Das LG hat die Strafzinsklauseln einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterzogen. Nach dieser Vorschrift sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen und mit wesentlichen Grundgedanken der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind. Dies hat das LG Düsseldorf in Bezug auf die verwendete Verwahrzinsklausel bejaht.
Verwahrzins ist Entgelt ohne Gegenleistung
Das LG stellt in seinem Urteil entscheidend auf das Äquivalenzverhältnis zwischen Hauptleistung der Bank und Gegenleistung des Kunden ab. Für die Führung des Girokontos berechnete die Volksbank ein monatliches Entgelt. Der zusätzlich erhobene Zins für die Verwahrung von Einlagen von über 10.000 EUR stellt nach der Entscheidung des LG im Ergebnis weder ein Entgelt für die angebotene Hauptleistung noch ein Entgelt für eine Sonderleistung dar. Dem erhobenen Verwahrzins steht nach der Bewertung des LG keine Leistung der Bank gegenüber. Für die Verwahrung von Geldern in Höhe von über 10.000 EUR trage die Bank weder einen besonderen Aufwand noch würden hierdurch ihre allgemeinen Betriebskosten erhöht.
Verwahrzins hat Charakter einer Preisnebenabrede
Demgemäß bewertete das LG die Zinsklausel als eine Preisnebenabrede. Hauptleistung der Bank seien die von ihr zu erbringenden Zahlungsdienste. Die Verwahrung des Guthabens sei eine notwendige Nebenleistung, auf deren Grundlage die Bank ihre Hauptleistungspflichten wie Überweisungen, Auszahlungen und Ähnliches erfüllt. Deshalb sei die Verwahrung des Guthabens notwendiger Bestandteil des Girovertrags, der ohne die Verwahrfunktion dem Kunden nicht angeboten werden könne.
Preisnebenabreden nur bei gesetzlicher Zulassung erlaubt
Die Hauptleistungspflichten bei Giroverträgen werden durch § 675f BGB geregelt. Gemäß § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Nutzer von Zahlungsdiensten dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Nach § 675f Abs. 5 Satz 2 BGB hat der Zahlungsdienstleister hinsichtlich der Erfüllung von Nebenpflichten nur dann Anspruch auf ein Entgelt,
- wenn dies gesetzlich zugelassen und
- zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist.
- Darüber hinaus muss dieses Entgelt angemessen sein und
- sich an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters orientieren.
Regelungen für zulässige Entgelte für Nebenleistungen sind abschließend
Die nach dieser Vorschrift zugelassenen Zahlungsdienste, für die die Vereinbarung eines Entgelts zulässig ist, sind im Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) sowie im Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten (ZKG) geregelt. Ein besonderes Entgelt für die Verwahrung sieht keines dieser Gesetze vor, so dass nach Auffassung des LG schon hiernach die Berechnung von Verwahrzinsen gesetzeswidrig ist.
Kunden werden doppelt zur Kasse gebeten
Nach der Bewertung des LG beinhalten die in den AGB vorgesehenen Verwahrzinsen darüber hinaus eine doppelte Zahlungsverpflichtung für die von der Bank zu erbringenden Hauptleistungen. Für die Hauptleistungspflichten in Form der Zahlungsdienste müsse der Kunde Kontoführungsgebühren entrichten. Eine zusätzliche Verzinsung für die Verwahrung von Guthaben würde nach Auffassung des LG dazu führen, dass der Kunde für eine einheitliche Leistung doppelt zur Kasse gebeten werde.
Kein Mehraufwand der Bank bei hohen Guthaben feststellbar
Im Verfahren hatte die Bank besonders darauf hingewiesen, dass die Verwahrzinsen erst ab einem Guthaben von über 10.000 EUR erhoben würden und Girokonten für die Verwahrung von Guthaben in dieser Größenordnung ihrem Wesen nach nicht gedacht seien. Diese Einwendung überzeugte das Gericht nicht, denn die Bank habe nicht vorgetragen, weshalb und gegebenenfalls in welcher Weise sich bei der Verwahrung von Guthaben von mehr als 10.000 EUR der Aufwand der Bank erhöhe.
Bank muss bereits betroffene Kunden benennen
Die Entscheidung des Gerichts ging aber noch weiter. Das Gericht verpflichtete die Bank, dem vzbv, ersatzweise einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, Namen und Anschriften derjenigen Kunden mitzuteilen, von denen bereits Verwahrentgelte auf rechtswidrige Weise erhoben wurden, damit deren Rückerstattungsansprüche gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig. Die Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sofern das Urteil Bestand hat, können die Kunden von der Bank bereits bezahlte Verwahrentgelte zurückfordern.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021, 12 O 34/21)
Hintergrund:
Nach eigenen Angaben hat der vzbv eine ganze Reihe von Banken wegen ähnlicher Klauseln verklagt.
Ähnliche Entscheidungen bereits in Berlin und Köln
Im Fall der Sparda-Bank Berlin hat das LG Berlin Verwahrzinsen für Tagesgeld- und Girokonten (0,5 Cent bei Einlagen von über 25.000 EUR auf Girokonten und über 50.000 EUR bei Tagesgeldkonten) für rechtswidrig erklärt (LG Berlin, Urteil v. 28.10.2021, 16 O 43/21). Das LG Köln hält Verwahrzinsen ebenfalls für unzulässig, hat aber, nachdem die Kölner Sparkasse nach Abmahnung durch den vzbv seine AGB geändert hat, in dem dort anhängigen Verfahren die Klage des vzbv teilweise abgewiesen, die der Sparkasse vom vzbv in Rechnung gestellten Abmahnkosten aber anerkannt (LG Köln, Urteil v. 21.12.2021, 21 O 328/21).
Abweichende Entscheidung des LG Leipzig für kostenfreie Girokonten
Das LG Leipzig hatte in einer früheren Entscheidung die Erhebung von Verwahrzinsen für zulässig erklärt. Ein entscheidender Unterschied bei dem vom LG Leipzig entschiedenen Fall lag allerdings darin, dass die verklagte Sparkasse keine Kontoführungsgebühren erhoben hat, was für die Entscheidung des LG eine erhebliche Rolle spielte (LG Leipzig, Urteil v. 8.7.2021, 5 O 640/20).
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