(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) 1Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. |
in Schulen und in deren Sichtweite, |
2. |
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, |
3. |
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, |
4. |
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, |
5. |
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und |
2Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
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