§§ 1 - 79 TEIL 1 Personalvertretungen
§§ 1 - 11a Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Personalvertretungen
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften, soweit die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes nicht durch eine Trägergemeinde wahrgenommen werden, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalvertretung [Bis 31.08.2019: Personalrat] arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) 1Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. 2Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
§ 3 Unabdingbarkeit
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Beschäftigte und Gruppen [Bis 31.08.2019: Beschäftigte]
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1.
(1) 1Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. 2Richter und Staatsanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) 1Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. 2Nicht erforderlich ist, daß Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.
(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. |
Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes, |
2. |
Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes, |
3. |
die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, |
5. |
Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung. Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
6. |
Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind, |
(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
2. |
Personen, die auf Grund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
3. |
Personen, die auf Grund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind, |
(5) 1Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. 2Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes.
(5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Landesbeamtengesetz.
(6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Vom 01.07.2006 bis 31.08.2019:
(6) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung oder na...