Ein weiterer Aspekt, in dem die Mitbestimmung des Betriebsrats in Betracht kommen kann, ist die Aufstellung etwaiger Umwelt- und/oder Nachhaltigkeitsstrategien im Unternehmen.
Die im Juni 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU enthält nichtfinanzielle Berichtspflichten hinsichtlich der Bereiche Umwelt, Soziales, Einhaltung der Menschenrechte sowie Governance ("ESG"), welche bis 1.1.2026 nach und nach je nach Unternehmensgröße und Kapitalmarktorientierung verpflichtend werden. Zur weiteren Konkretisierung vor dem Hintergrund der CSRD wurde insofern auch auf die im Rahmen der Novellierung des Deutschen Corporate Governance Codex (DCGK) im Jahr 2022 erstmals aufgenommenen Sozial- und Umweltaspekte Bezug genommen und die Nachhaltigkeit als integraler Bestandteil der Unternehmensführung berücksichtigt. So heißt es in der Empfehlung A1 seither "Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. In der Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen."
Der DCGK verpflichtet die Unternehmensleitung also dazu, die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch zu identifizieren und zu bewerten. Zudem sollen in der Unternehmensstrategie neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen. Die CSRD wiederum legt den Unternehmen Berichtspflichten auf.
Dies wird dazu führen, dass Unternehmen sich auch in der Außendarstellung vermehrt mit den Fragen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes auseinandersetzen und hierfür die entsprechenden Schlüsse für die Unternehmensausrichtung ziehen werden.
Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen
Im Rahmen der Umsetzung der CSRD in nationales Recht werden Arbeitnehmervertretungen durch die geplanten Änderungen des HGB nunmehr jedoch Mitbestimmungsrechte auch in diesem Zusammenhang zuteil. Zwar ist die Umsetzung bislang noch nicht erfolgt. Dem Gesetzentwurf lässt sich jedoch entnehmen, dass die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene künftig durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu erörtern sind. Zudem können die Arbeitnehmervertreter eine Stellungnahme abgeben. Ist dies der Fall, so muss diese Stellungnahme dem für die Prüfung des Lageberichts zuständigen Organ übermittelt werden. Zwar sind die Mitbestimmungsrechte insofern "schwach" ausgeprägt, als es sich lediglich um Unterrichtungs- und Erörterungsrechte handelt. Der Radius der Arbeitnehmervertretungen vergrößert sich gleichwohl durch diese in § 289b Abs. 6 HGB-E verortete geplante Gesetzesänderung. Eine äquivalente Regelung findet sich in § 315b HGB-E für Konzernstrukturen. Relevante Arbeitnehmervertretung wird in aller Regel der zuständige Betriebsrat sein, entsprechend der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Je nach Struktur des Unternehmens kann auch der Gesamtbetriebsrat zuständig sein. Soweit das Unternehmen gemeinschaftsweit tätig ist, kann daneben eine Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats vorliegen. Bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ist der Personalrat die relevante Arbeitnehmervertretung.
Beteiligung des Wirtschaftsausschusses
In seiner Rolle als besonderes betriebsverfassungsrechtliches Organ kann ab einer Unternehmensgröße von 100 Arbeitnehmern zudem der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG eine wesentliche Rolle einnehmen. Dieser hat zwar als "Schnittstelle" zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kein festes Mitbestimmungsrecht, sondern nur beratende Funktion.
Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 3 BetrVG hat lediglich beratende Funktion und kein Mitbestimmungsrecht in der Unternehmensführung.
Allerdings sind mit dem Wirtschaftsausschuss, wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und durch diesen der Betriebsrat hierüber zu unterrichten. Der Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten ist hierbei weitreichend und enthält etwa auch in Anlehnung an § 89 Abs. 3 BetrVG Fragen des betrieblichen Umweltschutzes. Unter die wirtschaftlichen Angelegenheiten in diesem Sinne können insofern etwa die Festlegung der umweltpolitischen Ziele des Unternehmens, die Umweltvorsorge bei Einführung neuer...