Zusammenfassung
Die Zuständigkeit des Betriebsrats für den betrieblichen Umweltschutz wurde im Rahmen der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ausdrücklich anerkannt. Der Umweltschutz wurde hierbei mit dem Ziel in der Betriebsverfassung stärker verankert, um "das Wissen, das an jedem Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist, (…) durch den Betriebsrat zum Abbau von Umweltbelastungen und zum Ausbau umweltschonender Produktionstechniken und -verfahren zugunsten des Betriebs" einbringen zu können. Dies jedoch, ohne dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Investitionsentscheidungen einzuräumen.
Seither sind im BetrVG Regelungen zum betrieblichen Umweltschutz an verschiedenen Stellen fest verankert.
Der Begriff der Nachhaltigkeit wiederum findet sich im Betriebsverfassungsrecht nicht, sondern muss im Rahmen der Einzelfallbetrachtung mitbestimmungsrechtlich relevanter Themen stets mitbedacht werden, wobei nahezu die "gesamte Klaviatur der Mitbestimmung" in Betracht kommt.
Die Regelungen zum betrieblichen Umweltschutz sind im BetrVG an verschiedenen Stellen fest verankert, so z. B. in
Zudem lassen sich rechtliche Anknüpfungspunkte von Nachhaltigkeit etwa in § 87 BetrVG finden.
1 Begriff des betrieblichen Umweltschutzes i. S. d. BetrVG
Der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes ist in § 89 Abs. 3 BetrVG legal definiert. Hiernach fallen alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, unter den Begriff des betrieblichen Umweltschutzes.
Betrieblicher Umweltschutz
Der betriebliche Umweltschutz i. S. d. BetrVG umfasst
- alle dem Umweltschutz dienenden personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie
- alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen.
Der Begriff des Umweltschutzes selbst wird dabei nicht näher konkretisiert. Doch durch den weitreichenden Katalog wird zweckorientiert klargestellt, dass der Betriebsrat dann, wenn Maßnahmen in den vorgenannten Bereichen anstehen, an denen der Betriebsrat z. B. nach den §§ 90, 99 oder 111 BetrVG zu beteiligen ist, er das Recht und die Pflicht hat, hierbei die umweltschutzrelevanten Gesichtspunkte und Auswirkungen zu prüfen und bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch hervorgehoben, dass dem Betriebsrat als innerbetriebliches Interessenvertretungsorgan "ein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit" explizit nicht zusteht. Anknüpfungspunkt der Betriebsratstätigkeit ist damit stets der Betrieb. Die Teilnahme an Friday for Future Demos im Namen des Unternehmens wären dem Betriebsrat daher mangels Betriebsbezug untersagt. Deutlich wird dies auch durch § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, wonach die Betriebsparteien jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen haben und nur die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausgenommen sind.
Betriebsbezug
Anknüpfungspunkt des betrieblichen Umweltschutzes i. S. d. BetrVG ist der Betrieb. Der Betriebsrat hat kein generelles umweltpolitisches Mandat ohne Betriebsbezug.
2 Beteiligungsrechte beim betrieblichen Umweltschutz
2.1 Einzelne Beteiligungsrechte zum betrieblichen Umweltschutz
Ausdrücklich verankert sind Beteiligungsrechte zum betrieblichen Umweltschutz u. a. an folgenden Stellen:
Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
Zunächst hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mandat zur "Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes" nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dieses wird durch die Ermächtigung zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen nach § 88 Abs. 1a BetrVG sowie die Erweiterung der Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG ergänzt.
Zur "Förderung" i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG kann der Betriebsrat jedoch lediglich Anregungen zur Umsetzung des betrieblichen Umweltschutzes gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Die Umsetzung selbst erzwingen kann er nicht, diese obliegt dem Arbeitgeber. Die Anregungsmöglichkeiten sind, sofern sie einen Betriebsbezug aufweisen, so vielfältig, wie der Umweltschutz selbst. In Betracht kommen etwa
- betriebliche Maßnahmen zur Abfall- oder Energiereduktion,
- der Einsatz von Jobfahrrädern oder Bahntickets,
- die Verwendung von Fairtrade-Kaffee an den Maschinen des Betriebs oder
- der Einsatz v...