Anweisungen des Arbeitgebers, die sich auf Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beziehen, bedürfen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bei Anordnungen zum An- und Ablegen einer Dienstkleidung innerhalb des Betriebs hat das BAG zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats entschieden, dass im Hinblick auf die Zuordnung von Umkleidezeiten zur betrieblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich danach zu unterscheiden ist, ob die Dienstkleidung außerhalb der Betriebsräume oder innerhalb des Betriebs an- und abgelegt wird (BAG, Beschluss v. 12.11.2013, 1 ABR 59/12).
Umkleidezeit als Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Umkleidezeiten gehören nach Auffassung des BAG dann zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllt. Danach fehlt es an der ausschließlichen Fremdnützigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Ein Umkleiden innerhalb des Betriebs stellt dagegen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Ebenfalls zur Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zählen Zeiten für das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten der notwendigen Arbeitsmittel.
Umkleidezeit außerhalb des Betriebs
Bei Wege-. Rüst- und Umkleidezeit von Beschäftigten außerhalb des Betriebsgeländes handelt es sich dagegen nicht um Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Hier hat der Betriebsrat oder Personalrat kein Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 11/18 und BAG, Beschluss v. 19.11.2019, 1 ABR 2/18).