Rz. 38
Der Entgeltbegriff ist im EFZG nicht definiert. Unter Arbeitsentgelt wird ebenso wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers verstanden, soweit er ihn aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für seine Arbeit erhält.[1] Hierzu zählen außer der Grundvergütung auch laufende Zulagen, wie z. B. Provisionen, Gratifikationen, Gefahrenzulagen, Kinderzulagen, Familienzulagen, Ortszuschläge, Zuverlässigkeitsprämien, Nahauslösungen[2] und laufend gezahlte Tantiemen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.[3]
Rz. 39
Reine Aufwendungsersatzzahlungen sind keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit in diesem Sinne und fallen deshalb nicht unter den Entgeltbegriff.[4] Nachdem eine Reglung wie § 4 Abs. 1a EFZG für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei der Feiertagsvergütung fehlt, kann es in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn der Zahlung Mischcharakter zukommt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[5] lässt sich jedoch die in § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG enthaltene Wertung (wortidentisch mit dem früheren § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG: Während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen gehören nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt) zur Klärung heranziehen.[6] Werden aber z. B. Auslösungen gezahlt, obwohl dem Arbeitnehmer typischerweise keine Aufwendungen entstehen, liegt fortzahlungspflichtiges Entgelt vor. Allein die Pauschalierung von solchen Zahlungen genügt jedoch nicht, um den Aufwendungsersatzcharakter zu verneinen.[7]
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