(1)[1] 1§ 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 24, 26, 27 und Absatz 4 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren Antrag. 2Die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren. 3§ 88 Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht.
Bis 27.12.2019:
(1) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren.
(2) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1[2] [Bis 27.12.2019: und Absatz 4] gilt nicht für
2. |
die Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, |
3. |
die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg, |
4. |
die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg, |
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