(1) 1Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. 2Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüssebis zum 30. Juni 2025 [Vom 18.04.2023 bis 22.03.2024: bis zum 31. März 2024; Vom 02.02.2022 bis 17.04.2023: bis zum 31. März 2023] im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 6Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungenbis zum 30. Juni 2025 [Vom 18.04.2023 bis 22.03.2024: bis zum 31. März 2024; Vom 02.02.2022 bis 17.04.2023: bis zum 31. März 2023] mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht. 7Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. 8Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 9Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. 10§ 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(1) 1Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Bekanntgabe diesen Verfahren gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden widerspricht. 4Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. 5Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 6Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. 7§ 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. 8Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 9Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 10Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) 1Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden. 2Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat.
(3) 1Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. 2Kann ein Mitglied des Personalrats an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. 3In diesem Fall ist die Einladung des jeweiligen Ersatzmitglieds sicherzustellen.
(4) 1Über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, wird nach gemeinsamer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe nicht widerspricht; bei Widerspruch beschließen nur die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. 2Das gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. 3Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen von zwei Gruppen betreffen.