(1) 1Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Die Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der nach § 36 Absatz 1 bis 4 Teilnahmeberechtigten und der in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) 1In einfach gelagerten Angelegenheiten, die durch die Geschäftsordnung nicht anderweitig übertragen sind, kann die oder der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. 2Die nähere Bestimmung einfach gelagerter Angelegenheiten und das Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln. 3Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(4) 1Ferner kann die oder der Vorsitzende Sitzungen und Beschlussfassungen vollständig oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenzen durchführen, wenn
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vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, |
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vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Personalrats binnen einer von der oder von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und |
3. |
geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. |
2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. 4§ 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder und Teilnahmeberechtigten feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(5) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.