(1) Wer
1. |
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1[1] [Bis 23.06.2020: § 4 Abs. 3 Satz 2] des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, |
2. |
eine in
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder |
3. |
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1[3] [Bis 23.06.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2] des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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