(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen