Rz. 32

Betriebsbedingte Gründe berechtigen regelmäßig nur zur ordentlichen Kündigung. Eine Ausnahme gilt für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (hierzu Rz. 18 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge