Rz. 54
Auch die Berücksichtigung weiterer Aspekte und Interessen ist nicht ausgeschlossen.
Dies gilt beispielsweise für das Lebensalter.[1] Je geringer der Bezug dieser Aspekte zum Arbeitsverhältnis ist, desto weniger Gewicht kann ihnen allerdings im Rahmen der Interessenabwägung beigemessen werden.[2] Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann nur Anlass für eine Kündigung sein, soweit es für das Arbeitsverhältnis bedeutsam ist.[3]
Rz. 55
Zwar sind die allgemeine Arbeitsmarktlage[4] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers nicht berücksichtigungsfähig[5], wohl aber die Chance des gekündigten Arbeitnehmers, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden.[6]
Rz. 56
Bloße Rechtsfolgen der Kündigung, wie z. B. Schadensersatzansprüche aus § 628 BGB oder der Verlust weiterer Vergütungsansprüche, sind in die Interessenabwägung grds. nicht einzustellen.[7]
Rz. 57
Unterhaltspflichten werden vom BAG indes berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um ein vorsätzliches Vermögensdelikt zulasten des Arbeitgebers.[8] Dabei bestehe regelmäßig kein konkreter Bezug zwischen dem Kündigungsgrund und den ausschließlich dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnenden Unterhaltspflichten. Dies dürfte für sämtliche Fälle der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung gelten. Eine (Rück-)Ausnahme nimmt das Gericht allerdings an, wenn Anlass der Tat eine wesentlich durch die Unterhaltslage bedingte schlechte Vermögenslage des Arbeitnehmers war.[9]
Rz. 58
Nicht berücksichtigt werden kann, dass der gekündigte Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats ist; hinsichtlich der Beurteilung des wichtigen Grundes stehen Betriebsratsmitglieder anderen Arbeitnehmern gleich.[10]
Rz. 59
In der fehlenden Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Aufklärung eines möglicherweise kündigungsrelevanten Sachverhalts liegt grds. keine Nebenpflichtverletzung (vgl. § 241 Abs. 2 BGB), die für sich genommen eine Kündigung rechtfertigen könnte. Der Arbeitnehmer muss sich weder selbst belasten, noch kann er gezwungen werden, dem Arbeitgeber Tatsachenmaterial zu liefern, um dessen Kündigung zu rechtfertigen.[11]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen