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Eltern haben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 gemeinsam einen Anspruch auf Basiselterngeld im Umfang von insgesamt 12 Monatsbeträgen. Wenn nur ein Elternteil Basiselterngeld beansprucht, hat er demnach grundsätzlich einen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1).
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