Neue Regelungen beim Elterngeld ab April 2024
Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der Eltern vor der Geburt ihres Kindes. Derzeit haben Paare und getrennt Erziehende mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von mehr als 300.000 Euro keinen Elterngeldanspruch. Diese Einkommensgrenze wird ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro gesenkt. Eine zweite Absenkung erfolgt 2025. Nötig wurden die Neuregelungen beim Elterngeld aufgrund der vorgegebenen Einsparungen im Haushalt infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023. Mit dem ersten Haushaltsfinanzierungsgesetz hat der Bundestag Mitte Dezember 2023 die Änderungen beim Elterngeld beschlossen.
Was ändert sich beim Elterngeld?
Ab April 2024 erhalten Eltern nur noch bis zu einem gemeinsamen Einkommen von 200.000 Euro im Jahr Elterngeld. Ab April 2025 sinkt die Einkommensgrenze auf 175.000 Euro pro Jahr. Für Alleinerziehende liegt die Grenze künftig bei 150.000 Euro Jahreseinkommen.
Weiterhin wird die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen. Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wird, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Der Anspruch auf Elterngeld
Arbeitnehmende und Selbstständige erhalten Elterngeld, wenn sie nach der Geburt des Kindes erst einmal gar nicht oder nur noch wenig arbeiten wollen: mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro im Monat, abhängig vom Netto-Verdienst vor der Geburt des Kindes. Den Anspruch auf Elterngeld regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elterngeld wird grundsätzlich 12 Monate gezahlt beziehungsweise, maximal 14 Monate, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Mit dem Elterngeld-Plus kann die Zahlungsdauer weiter gestreckt werden, dann sind die monatlichen Zahlungen kleiner. Die Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngelds ist staatliche Aufgabe. Den Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten.
Parallelbezug von Elterngeld
Bisher gibt es die Möglichkeit, dass Eltern das Basiselterngeld zwei Monate parallel beziehen. Diese zusätzlichen Partnermonate werden ab 1. April 2024 reduziert. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist dann nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.
Mehr Elterngeld bei Frühgeburten
Die besondere Situation bei Frühgeburten wird beim Elterngeldanspruch berücksichtigt. Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen die Eltern mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.
Teilzeitarbeit während Elterngeldbezug möglich
Für Arbeitnehmende, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, gilt: Die Arbeitszeit für Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen, beträgt mittlerweile von 15 bis zu 32 Stunden. Es ist also möglich, volle vier Tage die Woche zu arbeiten. Mit dem Modell ElterngeldPlus kann das Elterngeld dann über einen längeren Zeitraum verteilt werden.
Regeln für den Partnerschaftsbonus
Wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten und sich damit die Betreuung des Kindes oder der Kinder teilen, können sie ein zusätzliches Elterngeld für Paare, den Partnerschaftsbonus erhalten. Dieser kann bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden. Zudem können Eltern die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen.
Kein Elterngeld für Besserverdiener
Topverdiener haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Bisher liegt sie bei Paaren bei 300.000 Euro Jahreseinkommen. Hier ändert sich die Einkommensgrenze: Künftig haben bereits Paare mit einem Verdienst von mehr als 200.000 Euro Jahreseinkommen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. 2025 sinkt die Einkommensgrenze dann auf 175.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze künftig bei 150.000 Euro.
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