Elterngeld 2025: Einkommensgrenze sinkt erneut

Vorgegebene Einsparungen haben bereits 2024 für Änderungen beim Elterngeld gesorgt. Die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, wurde neu geregelt und die Einkommensgrenze für den Erhalt von Elterngeld gesenkt. In einem zweiten Schritt wird die Einkommensgrenze ab April 2025 erneut gesenkt.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der Eltern vor der Geburt ihres Kindes. Derzeit haben Paare und getrennt Erziehende mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von mehr als 200.000 Euro keinen Elterngeldanspruch. Diese Einkommensgrenze wurde zum 1. April 2024 neu geregelt. Eine zweite Absenkung erfolgt nun ab April 2025.

Nötig wurden die Neuregelungen beim Elterngeld aufgrund der vorgegebenen Einsparungen im Haushalt infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023. Mit dem ersten Haushaltsfinanzierungsgesetz hatte der Bundestag Mitte Dezember 2023 die Änderungen beim Elterngeld beschlossen.

Änderungen beim Elterngeld

Seit April 2024 erhalten Eltern nur noch bis zu einem gemeinsamen Einkommen von 200.000 Euro im Jahr Elterngeld. Ab April 2025 sinkt die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro pro Jahr. 

Weiterhin wurde die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, bereits 2024 neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist seitdem nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen. Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wurde, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Wann besteht Anspruch auf Elterngeld

Arbeitnehmende und Selbstständige erhalten Elterngeld, wenn sie nach der Geburt des Kindes erst einmal gar nicht oder nur noch wenig arbeiten wollen: mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro im Monat, abhängig vom Netto-Verdienst vor der Geburt des Kindes. Den Anspruch auf Elterngeld regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elterngeld wird grundsätzlich 12 Monate gezahlt beziehungsweise, maximal 14 Monate, wenn sich beide Eltern an der Betreuung beteiligen. Mit dem Elterngeld-Plus kann die Zahlungsdauer weiter gestreckt werden, dann sind die monatlichen Zahlungen kleiner. Die Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngelds ist staatliche Aufgabe. Den Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten.

Parallelbezug von Elterngeld

Zuvor gab es die Möglichkeit, dass Eltern das Basiselterngeld zwei Monate parallel beziehen. Diese zusätzlichen Partnermonate wurden ab 1. April 2024 reduziert. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist seither nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Mehr Elterngeld bei Frühgeburten

Die besondere Situation bei Frühgeburten wird beim Elterngeldanspruch berücksichtigt. Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen die Eltern mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.

Teilzeitarbeit während Elterngeldbezug möglich

Für Arbeitnehmende, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, gilt: Die Arbeitszeit für Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen, beträgt mittlerweile von 15 bis zu 32 Stunden. Es ist also möglich, volle vier Tage die Woche zu arbeiten. Mit dem Modell ElterngeldPlus kann das Elterngeld dann über einen längeren Zeitraum verteilt werden.

Regeln für den Partnerschaftsbonus

Wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten und sich damit die Betreuung des Kindes oder der Kinder teilen, können sie ein zusätzliches Elterngeld für Paare, den Partnerschaftsbonus erhalten. Dieser kann bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden. Zudem können Eltern die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen.

Kein Elterngeld für Besserverdiener

Topverdiener haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier ändert sich die Einkommensgrenze in einem zweiten Schritt. Ab April 2025 haben bereits Paare mit und Alleinerziehende einem Verdienst von mehr als 175.000 Euro Jahreseinkommen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. 

Jahreswechsel 2025: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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Schlagworte zum Thema:  Elterngeld, Reform, Teilzeitarbeit, Jahreswechsel