Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung für geringeres Elterngeld

In dem Fall, welcher der Entscheidung des LAG Düsseldorf zugrunde lag, ging es um einen Zahnarzt und seine schwangere zahnmedizinische Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber hatte ihr den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden.
Verspätete Lohnzahlung mindert Elterngeld
Gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich als sogenannte "sonstige Bezüge" einzuordnen sind. Eine monatliche Lohnzahlung, die dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als sonstiger Bezug. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte bei der Arbeitnehmerin dazu, dass ihr monatliches Elterngeld nur 348,80 Euro anstatt 420,25 Euro betrug.
Arbeitgeber schuldet monatliche Differenz
Die Arbeitnehmerin klagte gegen den Zahnarzt auf Erstattung der entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz und hatte damit vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Der Zahnarzt schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er befand sich mit der Zahlung des Lohns in Verzug und handelte schuldhaft. Seine Mitarbeiterin hatte ihm die Kopie ihres Mutterpasses gegeben, in dem der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt hatte.
Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen verschwiegener Schwangerschaft unwirksam
Der Umstand, dass der Zahnarzt das erst wenige Monate zuvor begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Arbeitnehmerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die bereits bestehende Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Die Anfechtung war unwirksam. Zusätzlich zur Elterngelddifferenz muss der Zahnarzt 341,32 Euro an Steuerberatungskosten tragen, welche die Arbeitnehmerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung ergab.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2020, Az: 12 Sa 716/19
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