Höheres Elterngeld bei Krankheit

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass einer schwangeren Frau kein höheres Elterngeld zusteht, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. 

Geklagt hatte eine Frau, die als Kammeraassistentin bei Filmproduktionen tätig war und je nach Dauer des Filmprojektes immer nur befristet arbeitete. Als ihr letztes Beschäftigungsverhältnis endete, meldete sie sich arbeitslos. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde ihre Schwangerschaft festgestellt. Aus Gründen des Arbeitsschutzes konnte sie ihre körperlich anstrengende Arbeit während der Schwangerschaft nicht mehr ausüben.

Bemessungszeitraum bei Elterngeldberechnung

Nach der Geburt ihres Kindes wurde der Mutter vom zuständigen Landkreis Harburg grundsätzlich das Elterngeld zugesprochen. Allerdings wurden bei der Berechnung nur die Einkünfte der letzten sieben Monate berücksichtigt und die restlichen fünf Monate, in denen die Mutter arbeitslos war, mit Null Euro bewertet. Dadurch wurde das Elterngeld reduziert. Die Mutter argumentierte, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden sollten. Sie forderte, dass der Zeitraum zur Berücksichtigung der Einkünfte um fünf Monate nach hinten verschoben werden müsse. Aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes konnte sie nicht arbeiten und sollte nicht für ihr Bemühen bestraft werden, ihr ungeborenes Kind zu schützen.

BSG: Regelung für schwangerschafts­bedingte Erkrankung nicht analog anwendbar

Das BSG stellte fest, dass die Klägerin nicht beanspruchen kann, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.

Hinweis: BSG, Urteil v. 9.3.2023, B 10 EG 1/22 R

Bundessozialgericht

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