Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Unterhaltsansprüche von Eltern für Pflegeheimkosten erst ab einem Jahreseinkommen des Kindes von über 100.000 Euro auf den Sozialhilfeträger übergehen. Das gestufte Verfahren beschränkt die Auskunftspflicht zunächst auf das Einkommen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze wird das Vermögen geprüft. 

Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern auch wegen Kosten für das Pflegeheim durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorgeschaltete Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 21.11.2024 entschieden und die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Übergang von Unterhaltsansprüchen bei Überschreiten der Einkommensgrenze

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht auch für die Kosten der Hilfe zur Pflege seit 1. Januar 2020 erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird; diese Vermutung kann wiederlegt werden.

Ermittlung bei Anhaltspunkten für Überschreiten der Einkommensgrenze

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht. Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100 000 Euro- Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen. Dieses gestufte Vorgehen ist unter Berücksichtigung von Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung geboten.

Hinweis: BSG, Urteil v. 21.11.2024,  B 8 SO 5/23 R

Bundessozialgericht

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