Antrag auf Elternzeit: Was Arbeitgeber beachten müssen

Beschäftigte dürfen Elternzeit nehmen, um Kinder zu betreuen oder zu erziehen. Was bedeutet das für Arbeitgeber? Abgesehen von einer veränderten Personalplanung, sind beim Antrag auf Elternzeit oder dessen Verlängerung einige arbeitsrechtliche Punkte zu beachten - nicht zuletzt aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes IV.

Die Elternzeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) klar geregelt. 

Es handelt sich grundsätzlich um eine befristete, vollständige und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um ein Kind zu betreuen. Väter und Mütter haben beide einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Der Arbeitgeber kann den Antrag grundsätzlich nicht ablehnen. Zudem darf er Mitarbeitenden in Elternzeit nur in Ausnahmefällen kündigen. 

Wer kann Elternzeit beantragen?

Elternzeit können Mitarbeitende unter den Voraussetzungen von § 15 BEEG beantragen. Danach sind Väter ebenso wie Mütter grundsätzlich zur Elternzeit berechtigt. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Elternteil minderjährig ist, dürfen auch Großeltern Elternzeit beantragen.

Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses: Elternzeit steht nicht nur Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu, sondern auch Auszubildenden oder in Heimarbeit Beschäftigten. Auch der Umfang der Arbeit ist unerheblich: Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben ebenso einen Anspruch auf Elternzeit, wie Arbeitnehmer, die in Vollzeit arbeiten.

Wer Elternzeit beantragt, muss mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen.

Elternzeitantrag: Wann muss er gestellt werden?

Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Gemäß § 16 BEEG muss sich der Arbeitnehmer gleichzeitig für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie er die Elternzeit ausgestalten möchte. 

Elternzeit kann auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Hierfür beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Wird diese Frist versäumt, führt dies nur zu einem Verschieben der Elternzeit.

Antrag auf Elternzeit: Textform reicht aus

Bislang musste der Antrag auf Elternzeit vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Dies ändert sich durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Künftig ist die Schriftform nicht mehr vorgeschrieben, es reicht eine Erklärung in Textform. Damit ist der Antrag auch per E-Mail möglich. Die Neuregelungen gelten in Bezug auf Kinder, die nach dem 30.4.2025 geboren werden.

Bestätigung der Elternzeit durch Arbeitgeber

Der Ar­beit­ge­ber muss Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ge­mäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG die Elternzeit bescheinigen.

Elternzeit erneut beantragen

Beschäftigte sind grundsätzlich an den Beginn und das Ende der Elternzeit gebunden. Wenn die Elternzeit einmal beantragt wurde, darf die im Antrag festgelegte Elternzeit nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers beendet oder verändert werden. Dieser darf seine Zustimmung aber nicht grundlos verweigern. Die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung gemäß § 16 Abs. 3 BEEG muss weiterhin in Schriftform erfolgen.

Bei einer erneuten Schwangerschaft ist keine Zustimmung nötig, um die Elternzeit vorzeitig zu beenden und in Mutterschutz zu gehen.  

Umstritten ist die Frage, ob es eine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers für das dritte Jahr der Elternzeit gibt. Dies betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer zunächst für zwei Jahre Elternzeit beantragt und dann erst das drit­te Jahr bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res in An­spruch neh­men möchte. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich 2020 in einem Urteil gegen eine Zustimmungspflicht ausgesprochen.

Während der Elternzeit Teilzeit arbeiten

Während der Elternzeit ist es möglich, bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auch der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit darf nun in Textform erfolgen.

Mitarbeitende müssen die gleichen Fristen wie für den Antrag auf Elternzeit einhalten. Im Antrag sollte enthalten sein, wann die Teilzeitarbeit beginnen soll, in welchem Stundenumfang gearbeitet und wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.

Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zurückweisung des Teilzeitbegehrens aus dringenden betrieblichen Gründen darf per Textform erfolgen. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" reicht dabei nicht aus, stellte das Landesarbeitsgericht Köln klar. Mehr lesen Sie hier: Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit per einstweiliger Verfügung?

Kündigung während der Elternzeit?

Mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dieser gilt während der gesamten Elternzeit.

Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz gilt dabei für jeden einzelnen Abschnitt der Elternzeit, nicht nur für den ersten. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen kündigen. Dies betrifft auch eine Änderungskündigung, die den Arbeitseinsatz nach der Elternzeit modifizieren soll. Betriebsbedingt ist eine solche Kündigung auch in der Elternzeit möglich, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin.

Urlaub kürzen wegen Elternzeit

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Urlaubsanspruch von Mitarbeitenden in Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit, um ein Zwölftel zu kürzen. Das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglichen Mehrurlaub, stellte das BAG fest. Dies gilt aber nur, wenn die Mitarbeitenden in Elternzeit nicht (Teilzeit) arbeiten.

Die Kürzung des Urlaubs muss der Arbeitgeber erklären. Dies darf nicht erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss daran nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den Resturlaub abzugelten. Sobald der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist, ist eine Kürzung nicht mehr möglich, entschied das Bundesarbeitsgericht.


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