BMF, Schreiben v. 29.9.2004, IV B 4 - S 1300 - 296/04, BStBl I 2004, 917
Grundsätze der Verwaltung zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute Folgendes:
1. Allgemeines
Zweck dieses Schreibens ist es, näher zu bestimmen, wie in den Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), deren Betriebsstätten ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechendes Dotationskapital zuzuordnen ist (vgl. Tz. 2.5.1 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076 „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze”). Ein gemäß den nachstehenden Grundsätzen jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres ermitteltes Dotationskapital ist für Zwecke der Besteuerung als den Anforderungen des Fremdvergleichs genügend anzuerkennen und bildet die Grundlage für die Einkünfteermittlung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr.
2. Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute müssen für Zwecke der Gewinnermittlung über ein Dotationskapital verfügen, das der Eigenart ihrer Geschäfte im Hinblick auf die übernommenen Funktionen und Risiken Rechnung trägt. Weist eine solche Betriebsstätte ein geringeres Dotationskapital aus, als sich aus den nachstehenden Grundsätzen ergibt, ist das Dotationskapital zu erhöhen (Tz. 2.4). Macht das Kreditinstitut geltend, dass es der Betriebsstätte unter Anwendung der nachstehenden Grundsätze für Zwecke der Besteuerung ein niedrigeres Dotationskapital hätte zuweisen können, als dies tatsächlich geschehen ist, kann die Dotation dennoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, da davon auszugehen ist, dass für die ursprünglich gewählte Dotation wirtschaftliche und damit auch steuerlich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten beachtliche Gründe entscheidend waren. Dies gilt nicht, soweit eine nachträgliche Veränderung der Zuordnung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken oder die Änderung anderer für die Dotation maßgeblicher Umstände eine entsprechende Anpassung des Dotationskapitals sachgerecht erscheinen lässt.
2.1 Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat
Ausländische Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind nach § 53b KWG nicht verpflichtet, für ihre Betriebsstätten im Inland Eigenmittel auszuweisen. Gleichwohl ist diesen Betriebsstätten für Zwecke der Gewinnermittlung ein angemessenes Dotationskapital zuzuordnen, um sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend wie selbständige Unternehmen besteuern zu können. EWR-Vertragsstaaten sind die Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
2.1.1 Methoden zur Bestimmung eines angemessenen Dotationskapitals und ihre Anwendung
Das Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat ist grundsätzlich nach der funktions- und risikobezogenen Kapitalaufteilungsmethode (Tz. 2.1.2) zu bestimmen, es sei denn, die Höhe des angemessenen Dotationskapitals kann in einem Einzelfall ausnahmsweise im Wege eines äußeren Fremdvergleichs anhand der Daten unabhängiger Unternehmen mit vergleichbaren Marktchancen und -risiken bestimmt werden.
Weist das Kreditinstitut für ein Wirtschaftsjahr nach, dass die Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode zu wirtschaftlich nicht angemessenen Ergebnissen führt, kann ein geringeres Dotationskapital angesetzt werden. Die Untergrenze bildet dabei das Kapital, das sich nach der Mindestkapitalausstattungsmethode (vgl. Tz. 2.1.3) ergibt. Soweit in den folgenden vier Wirtschaftsjahren keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eintritt (z.B. eine bedeutsame Änderung der Geschäftstätigkeit oder eine erhebliche Änderung der Umstände, die dazu geführt haben, dass die Kapitalaufteilungsmethode nicht anzuwenden war), kann das Kreditinstitut die Berechnungsart insoweit ohne weiteren Nachweis beibehalten.
Die Berechnung erfordert Aufzeichnungen und Daten, die für die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Zwecke von Bedeutung sind. Das Kreditinstitut hat derartige Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) auf Anfrage zu erstellen bzw. zu beschaffen, der Finanzbehörde vorzulegen und ggf. zu erläutern.
2.1.2 Funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode
Nach der Kapitalaufteilungsmethode wird einer Betriebsstätte entsprechend dem Grundsatz des Fremdvergleichs der Anteil am steuerlichen Eigenkapital des Gesamtunternehmens (Stammhaus einschließlich aller Betriebsstätten) zugeordnet, der ihrem nach den jeweils geltenden bankaufsichtsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Anteil an den „gewichteten Risikoaktiva [siehe § 4 Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (BAnz. Nr. 160 vom 25.8.2000 ...