Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung
Grundsätzliches
Für inländische Versicherungsbetriebsstätten ist neben der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode auch die Mindestkapitalausstattungsmethode für die Zuordnung von Dotationskapital von Bedeutung, da sie die Untergrenze für die rechnerische Ausstattung mit Dotationskapital festlegt.
Die i.R.d. § 1 Abs. 5 S. 3 AStG vorzunehmende Funktions- und Risikoanalyse, mit der die Gestalt und die Funktion der Betriebsstätte als fiktiv eigenständiges und unabhängiges Unternehmen bestimmt werden sollen, bietet die Grundlage für die Art der Geschäftsbeziehungen zwischen der inländischen Betriebsstätte und dem ausländischen Unternehmen.
Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätte nach § 1 Abs. 5 AStG gilt die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (kurz: BsGAV). v. 13.10.2014, BGBl I 2014, 1603, BStBl I 2014, 1378).
Offene Frage
Es stellte sich die Frage, wie bei einem Versicherungsunternehmen die Gewinnaufteilung nach § 1 Abs. 5 AStG und der BsGAV vorzunehmen ist.
Sachverhalt
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich wie folgt:
- Die Klägerin, eine in X (EU-Ausland) ansässige Aktiengesellschaft mit einer inländischen Zweigniederlassung, betreibt das Rückversicherungsgeschäft sowohl im Lebens- als auch im Nichtlebensbereich.
- Die für die inländische Versicherungsbetriebsstätte eingereichte Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2015 (Streitjahr) wies das Dotationskapital mit ./. … € und indirekt zuzuordnende Kapitalerträge von … € aus.
- Die Berechnung erfolgte nach der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode (§ 25 Abs. 1 und 2 BsGaV), wobei die Kapitalerträge nach § 27 Abs. 2 BsGaV zugeordnet wurden.
- Die Klägerin wies gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich darauf hin, dass ihre Berechnungsweise den dazu von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätzen (siehe BMF-Schreiben v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung ‑‑VwG BsGa‑‑, dort Rz 320) widerspreche.
Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode nicht zur Anwendung kommen dürfe, da sie zu einem negativen Dotationskapital führe. Anzuwenden sei die Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV.
Dazu errechnete der Prüfer das fiktive aufsichtsrechtliche Mindestkapital nach den Vorschriften der sog. Kapitalausstattungs-Verordnung mit … € zum 31.01.2015 und … € zum 31.01.2016.
In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem von der Klägerin erklärten und dem vom Prüfer ermittelten Dotationskapital rechnete der Prüfer der Klägerin zudem Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals indirekt zu (§ 25 Abs. 4 BsGaV).
Die zusätzlich zuzurechnenden Erträge aus den Kapitalanlagen ermittelte er, indem er auf die gesamten indirekt zuzurechnenden Kapitalanlagen von … € (§ 27 Abs. 2 BsGaV) die Durchschnittsverzinsung im Gesamtunternehmen von 3,563 % ansetzte.
Daraus ergaben sich gegenüber den von der Klägerin erklärten Erträgen (… €) zusätzliche Erträge in Höhe von … €.
Entscheidung des FG München: Berechnung der Finanzverwaltung rechtens
Die Klage vor dem FG München bleibt erfolglos (FG München, Urteil v. 13.12.2021, 7 K 237920, EFG 2022, 550).
Entscheidung des BFH: Berechnungsweise der Finanzverwaltung wurde verworfen
Der BFH hielt die Revision für begründet, hob die Entscheidung des FG München aus und gab der Klage statt.
Entgegen der Auffassung des FG München sei das Dotationskapital der inländischen Betriebsstätte der Klägerin durch die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV – ohne eine Untergrenze durch die Maßgaben der Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV – zu ermitteln; dabei sind die Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft einzubeziehen und es ist aufgrund einer erheblichen unterjährigen Veränderung der Zuordnung von Vermögenswerten eine Anpassung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV in der von der Klägerin begehrten Höhe vorzunehmen.
§ 25 Abs. 3 Satz 2 BsGAV ist nur im Rahmen der "Öffnungsklausel" nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar und gilt nicht für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für inländische Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV. Der BFH wandte damit nicht die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung an (Rz. 320 des BMF v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182 [Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung]).
§ 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV lässt sich kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach das Mindesteigenkapital, das ein selbständiges Versicherungsunternehmen in der Situation der Versicherungsbetriebsstätte im Inland versicherungsaufsichtsrechtlich ausweisen muss, durch die inländische Versicherungsbetriebsstätte nicht unterschritten werden darf.
Werden Abrechnungsforderungen nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften als bedeckungsfähige Vermögenswerte behandelt, können sie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV in die Aufteilung für steuerliche Zwecke mit einbezogen werden.
Von einer "erheblichen Veränderung" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres um 29,75 % von demjenigen zu Beginn des Wirtschaftsjahres abweicht (entgegen Rz. 322 des BMF v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182).
Praxishinweis
Die BFH-Entscheidung dürfte eine Anpassung der bisherigen Verwaltungsanweisung nötig machen.
BFH, Urteil v. 5.6.2024, I R 3/22; veröffentlicht am 26.9.2024
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026