(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
1. |
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; |
5. |
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. |
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
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