Geburtsname eines ausländischen Kindes nach Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen
Das Namensrecht ist kompliziert und wirft insbesondere dann viele Fragen auf, wenn ein Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen besteht. So hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, welchen Geburtsnamen ein Kind trägt, dessen Mutter ghanaische Staatsangehörige ist, wenn ein deutscher Staatsangehöriger später die Vaterschaft anerkennt.
In dem Fall führte die Kindesmutter einen Doppelnamen bestehend aus ihrem Geburtsnamen und dem durch Eheschließung erworbenen Namen. Nachdem ihre Ehe geschieden worden war, bekam sie aus einer neuen Beziehung ein nichteheliches Kind und benannte als Vater einen deutschen Staatsangehörigen. Dem Kind gab sie nach dem Recht von Ghana als Familiennamen einen Doppelnamen bestehend aus ihrem Geburtsnamen und dem Nachnamen des Vaters. Etwa ein halbes Jahr nach der Geburt erklärte der Vater eine Vaterschaftsanerkennung und sein Einverständnis mit dem von der Mutter bestimmten Familiennamen des Kindes. Gleichwohl trug das Standesamt den Nachnamen der Mutter in das Geburtenregister ein. Dagegen setzen sich die Eltern zur Wehr.
Der Fall landet beim BGH, der sich detailliert mit dem Namensrecht auseinandergesetzt hat und auf Art. 10 Abs. 1 EGBGB verwies, wonach der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verdrängt ausländisches Namenssachrecht
Im betreffenden Fall hat das Kind zwar mit der Geburt zunächst die ghanaische Staatsangehörigkeit, durch die spätere Vaterschaftsanerkennung dann aber die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 S. 2 StAG tritt rückwirkend mit der Geburt des Kindes ein, sodass sich die Namensbestimmung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausschließlich nach deutschem Sachrecht richtet. Unerheblich ist, dass das Kind nach der Geburt zunächst wirksam einen Geburtsnamen nach ghanaischem Sachrecht erworben hatte. Die Konstellation ist nicht vergleichbar mit der Einbürgerung eines ausländischen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ex nunc erwirbt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen wirkt jedoch ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück und hat damit Auswirkungen auf einen bereits nach ausländischem Recht gebildeten Namen.
Nicht vergleichbar mit Vaterschaftsanfechtung
Dem steht nach Auffassung des BGH nicht entgegen, dass im Falle der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes nicht mehr automatisch, sondern nur noch auf Antragstellung erfolgt, denn der umgekehrte Fall der Vaterschaftsanfechtung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ebenso wenig sah das Gericht im vorliegenden Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für gegeben, da es sich um ein Kleinkind handelte, das den ursprünglich nach ghanaischem Recht erhaltenen Geburtsnamen nur für einen kurzen Zeitraum geführt hatte und noch keine schutzwürdige soziale Identität mit seinem Namen hat bilden können.
Nach deutschen Recht gilt Name der Mutter für nichteheliches Kind ohne gemeinsame elterliche Sorge
Richtet sich die Namensgebung aber nach deutschem Sachrecht, dann ist eine Kombination aus dem Geburtsnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters nicht möglich. Vielmehr erhält das Kind nach § 1617 a Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Namen seiner Mutter, wenn diese – wie hier – im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist und ihr das alleinige Sorgerecht zusteht. So verhielt es sich im entschiedenen Fall; eine gemeinsame Sorgeerklärung hatten die Eltern erst später abgegeben.
Das Standesamt hat daher im Ergebnis zutreffend nach Anerkennung der Vaterschaft und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Geburtsnamen des Kindes den Nachnamen der Mutter im Geburtenregister eingetragen.
(BGH, Beschluss v. 22.03.2023, XII ZB 105/22)
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