Reform des Namensrechts vom Bundestag beschlossen
Die Namenswahl soll künftig deutlich freier und flexibler gestaltet werden. Im Fokus der Reform stehen die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, eine deutliche Erleichterung von Namensänderungen für Stief- und Scheidungskinder sowie eine stärkere Rücksichtnahme auf die Namenstraditionen nationaler Minderheiten.
Ermöglichung echter Doppelnamen
Nach der geltenden Fassung des § 1355 BGB können Ehegatten entweder einen gemeinsamen Familiennamen oder ihre bisherigen Familiennamen führen. Bei einem gemeinsamen Familiennamen kann ein Ehepartner seinen bisherigen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Die Reform sieht hier deutlich mehr Flexibilität vor. Statt sich für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden zu müssen, sollen Ehegatten künftig einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen – mit oder ohne Bindestrich – als Ehenamen führen können. Dieser Doppelname wird dann kraft Gesetzes auch Geburtsname der gemeinsamen Kinder, §§ 1354, 1355 BGB-E. Die Möglichkeit, einen bisher geführten Namen als Begleitnamen zu führen, bleibt ebenfalls erhalten, § 1354a BGB-E.
Doppelnamen können auf die Kinder beschränkt werden
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, sieht der Gesetzentwurf für gemeinsame Kinder die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamens vor, § 1617 BGB-E. Damit soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen besser dokumentiert werden. Diese Möglichkeit soll auch unverheirateten Eltern für gemeinsame Kinder eröffnet werden. Die Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften können aber auch in Zukunft selbst keinen gemeinsamen Doppelfamiliennamen, aber einen gemeinsamen einfachen Familiennamen eines der Partner führen.
Zuständigkeit und Eintragung in Ausweise
Zuständig für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen bleiben – wie bisher – die Standesämter. Der Familiendoppelname wird im Personalausweis eingetragen.
Vermeidung endloser Namensketten
Zur Vermeidung unendlich langer Namensketten dürfen Doppelnamen nur aus 2 Einzelnamen zusammengesetzt sein. Dies gilt auch bei der Eheschließung von Personen, die bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen führen. Sie dürfen nur einen ihrer Einzelnamen zur Bildung des neuen Ehedoppelnamens verwenden, § 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E. Das Gleiche soll gemäß § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E für die Bildung von Geburtsdoppelnamen von Kindern gelten.
Übergangsregelung für bereits verheiratete Paare
Bereits verheiratete Paare sollen von der Neuregelung ebenfalls profitieren. Haben die Ehegatten noch keinen Ehenamen bestimmt, können Sie dies nachholen. Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Ehenamen führen, dürfen binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus ihren Namen einen neugebildeten Ehedoppelnamen unter Anwendung der neuen Vorschriften bestimmen. Anlasslose Namensänderungen werden allerdings auch nach der Reform nicht möglich sein.
Erweiterte Optionen für Scheidungskinder
Minderjährige Kinder sollen nach der Scheidung ihrer Eltern die Möglichkeit haben, eine etwaige Namensänderung des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, ihrerseits nachzuvollziehen. Sie sollen auch den geänderten Familiennamen des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, erhalten können oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen zu erhalten, § 1617d BGB-E.
- Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben, bedarf dazu allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die das Familiengericht aus Gründen des Kindeswohls ersetzen kann.
- Bei jüngeren Kindern ist ab Vollendung des 5. Lebensjahres eine Einwilligung des Kindes in die Namensänderung erforderlich.
- Volljährige Kinder können allein entscheiden.
Neue Option des Namenswechsels für Volljährige
Eine völlig neue Möglichkeit für volljährige Personen besteht darin, von dem Namen eines Elternteils zum Namen eines anderen Elternteils zu wechseln, falls sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten haben. In diesen Fällen besteht auch die Option, einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen beider Elternteile anzunehmen. Außerdem kann ein Volljähriger seinen Geburtsdoppelnamen auf einen zusammengesetzten Geburtsnamen verkürzen. In allen anderen Fällen ist ein solches Namensmeshing ausgeschlossen.
Rückbenennung von einbenannten Stiefkindern
Einbenannten Stiefkindern – also Kindern, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben – soll nach § 1617e BGB-E die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Damit wird in den Fällen, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird, dem Kind ermöglicht, das Namensband zum Stiefelternteil auch nach außen zu lösen. Diese Option soll Stiefkindern auch nach dem Auszug aus dem Haushalt der Stieffamilie eingeräumt werden.
- Ab Vollendung des 5. Lebensjahres ist die Zustimmung des Kindes zur Rückbenennung erforderlich.
- Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die entsprechende Erklärung nur selbst abgeben, bedarf hierzu allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Einwilligung des Stiefelternteils in die Rückbenennung ist nicht erforderlich.
Namensänderung ohne großen Aufwand möglich
Die Absicht der Namensänderung soll durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden können. Die Regelung entspricht der Regelung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes zur Erklärung der Geschlechtszugehörigkeit gegenüber dem Standesamt.
Berücksichtigung von nationalen Minderheiten
In einigen Sprachen (sorbische und slawische Sprachen) haben Familiennamen eine unterschiedliche Endung, je nachdem, ob es sich um ein männliches oder weibliches Familienmitglied handelt. So lautet z. B. der männliche Familienname „Kowalski“ in der weiblichen Form „Kowalska“. Diese Anpassung soll den Betroffenen künftig auch in Deutschland ermöglicht und in das Personenstandsregister eingetragen werden können, § 1355b BGB-E. Die Regelung soll auch für den Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes gelten, § 1617f BGB-E. Der Name wird durch Erklärung gegenüber dem Standesamt angepasst. Weitere Besonderheiten enthält das Gesetz zugunsten Angehöriger der dänischen Minderheit und der friesischen Volksgruppe.
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption
Die bisher obligatorische Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll gestrichen werden. Die adoptierte Person hat künftig 3 Optionen: Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens oder Übernahme des Namens der annehmenden Person oder Kombination aus dem bisherigen Namen sowie dem Namen der annehmenden Person, § 1767 Abs. 3 BGB-E. Bei der Adoption von Minderjährigen erhält das Kind gemäß § 1757 BGB weiterhin als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Kein „Namensmeshing“
Neben mehr Flexibilität will die Reform auch die Würde des Namens wahren. Namensverschmelzungen wie in Großbritannien sollen in Deutschland auch künftig nicht möglich sein. Der Bundesjustizminister verdeutlicht dies an dem Beispiel, dass die Familiennamen „Scholz“ und „Merz“ nicht aus Jux und Tollerei zu „Schmerz“ zusammengelegt werden können.
Kongruenz von Selbstbestimmungsgesetz und neuem Namensrecht
Flankiert wird die Reform des Namensrechts durch die ebenfalls in 1. Lesung am 12.4.2024 im Bundestag beschlossenen Bestimmungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes. Danach soll in Deutschland jede Person in einem einfachen Verfahren beim Standesamt sein Geschlecht selbst bestimmen und seine Vornamen selbst festlegen können. Bundesjustizminister Marco Buschmann sieht die Reform des Namensrechts nur als „ersten Schritt bei der überfälligen Modernisierung des Familienrechts“.
Umsetzung der Reform für Mai 2025 geplant
Nach der derzeitigen Planung soll das neue Namensrecht wegen des hohen Verwaltungsaufwands für die erforderlichen IT-Anpassungen in den Standesämtern zum 1.5.2025 in Kraft treten.
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