Wer zahlt die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens?
Ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren ist nicht unbedingt kostengünstig. Über die Kostentragung entsteht zwischen den Beteiligten daher häufig Streit, insbesondere wenn eine Seite das Verfahren als überflüssig erachtet. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt sind die Kosten grundsätzlich zwischen den Beteiligten zu teilen, jedenfalls dann, wenn feststeht, dass beide Elternteile während der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben.
Streit um Kosten eines Abstammungsverfahrens
Im konkreten Fall stritten die Parteien um die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Die Kindesmutter wollte sich an den Kosten nicht beteiligen. Begründung: Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest habe eindeutig zur Feststellung der Vaterschaft des von ihr benannten Putativvaters geführt. Außerdem habe sie während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person als mit dem Putativvater gehabt.
Putativvater bestand auf gerichtlichem Vaterfeststellungsverfahren
Der Putativvater, der von der Mutter als aus ihrer Sicht sicherer biologischer Erzeuger des Kindes benannt wurde, verlangte trotz des Vaterschaftstests und der Angaben der Mutter zur gesetzlichen Empfängniszeit die Durchführung eines gerichtlichen Vaterschaftsanerkennungsverfahrens. Dort wurde ein Abstammungsgutachten eingeholt, das die biologische Vaterschaft des Putativvaters bestätigte.
Kindesmutter wehrte sich gegen hälftige Kostentragung
Mit der Auferlegung der hälftigen Kosten für das durchgeführte Vaterschaftsfeststellungsverfahren war die Kindesmutter nicht einverstanden. Gegen den Kostenbeschluss legte sie Beschwerde ein. Sie war der Auffassung, die Auferlegung der hälftigen Kosten sei unbillig. Außergerichtlich habe aufgrund der Umstände bereits festgestanden, dass der Putativvater der biologische Vater des Kindes ist. Dieser habe das Ergebnis des durchgeführten Vaterschaftstests auch anerkannt. Die Forderung nach einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei daher mutwillig gewesen. Deshalb müsse der Vater die Kosten alleine tragen.
Putativvater muss den Angaben der Kindesmutter nicht vertrauen
Das OLG teilte die Auffassung der Mutter nicht. Eine alleinige Kostentragung durch den Vater komme nur in Betracht, wenn dieser „grob schuldhaft“ das Verfahren veranlasst habe. Davon sei im konkreten Fall nicht auszugehen. Die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Putativvater geschlechtlich verkehrt, reiche für die Annahme eines groben Verschuldens nicht. Der Putativvater habe auf diese Angaben nicht vertrauen müssen. Er habe während der Empfängniszeit unstreitig keine Beziehung mit der Kindesmutter geführt. Er habe keine Einblicke in ihre Lebensverhältnisse gehabt. Ihm habe jede Grundlage gefehlt, aufgrund derer er habe abschätzen können, ob die Kindesmutter in der Empfängniszeit weitere Geschlechtspartner gehabt habe.
Recht des Putativvaters auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Auch der außergerichtlich durchgeführte Vaterschaftstest führt nach Auffassung des OLG nicht zu einer anderen Beurteilung. Die fachlichen Anforderungen an die Erstellung eines Abstammungsgutachtens innerhalb eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens seien äußerst hoch. Ein einfacher Vaterschaftstest erfülle diese Anforderungen nicht. Der Putativvater habe das Recht auf völlige Gewissheit über seine Vaterschaft durch Erstellung eines gerichtsfesten Abstammungsgutachtens gehabt. Die Durchführung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sei daher vom Putativvater weder mutwillig noch grob schuldhaft veranlasst worden.
Kostenteilung entspricht der Billigkeit
Schließlich betonte das OLG, dass Eltern, die unstreitig in der Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben, gleichermaßen Veranlassung zur Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegeben hätten. Auch unter diesem Aspekt erscheine es gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens in der Regel gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.1.2025, 6 WF 155/24).
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