Neue Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2024 angepasst. Gegenüber der Tabelle 2023 betreffen die Änderungen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und die Höhe des Eigenbedarfs, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist.

Der der Tabelle zugrunde liegende Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten wird beibehalten.

Hintergrund: Pauschalierung des Unterhaltsbedarfs

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Sie wird von allen Oberlandesgerichten in den jeweiligen Leitlinien übernommen. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss v. 20.9.2023, XII ZB 177/22).

Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen wurden zum 1.1.2024 angepasst.

Erhöhung der Bedarfssätze

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1.-3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Ab dem 1.1.2024 beträgt der Mindestunterhalt eines Kindes gemäß § 1612a BGB:

  • bis zum Ende des sechsten Lebensjahres (1. Stufe) 480 € monatlich (Erhöhung um 43 €),
  • vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (2. Stufe) 551 € monatlich (Erhöhung um 49 €) und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Stufe) 645 € monatlich (Erhöhung um 57 €).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis fünfzehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 % des Mindestunterhalts (jeweils 24 €) und in den folgenden Gruppen um 8 % des Mindestunterhalts angehoben und auf volle Euro aufgerundet.

Änderung für volljährige Kinder

Ebenfalls erhöht wurden die Bedarfssätze volljähriger Kinder. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Einkommensgruppen erfolgt eine Anhebung um jeweils 5 bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe.

Keine Erhöhung für Studenten

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt der monatliche Bedarfssatz mit 930 € gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf kann aber nach oben abgewichen werden, wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt im Jahr 2024 unverändert 250 € je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte angerechnet und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. In der sog. Zahlbetragstabelle (Anhang zu Düsseldorfer Tabelle) sind die sich danach ergebenden Beträge aufgeführt.

Erhöhung der Selbstbehalte

Der Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf decken kann, wurde zum 1.1.2024 erhöht. Die Anhebung gegenüber 2023 beruht in erster Linie auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 von 502 € auf 563 € gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und sog. privilegierter volljähriger  Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die unverheiratet sind, noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten betragen unverändert 520 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.750 € (statt bisher 1.650 €). Die darin enthaltenen Wohnkosten bleiben mit 650 € unverändert.

Der sog. billige Selbstbehalt, also der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten, beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.475 € (statt bisher 1.385 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.600 € (statt bisher 1.510 €). Darin sind Wohnkosten i.H.v. 580 € enthalten. Die gleichen Selbstbehalte gelten gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes, § 1615l BGB.

Eine Erhöhung der Selbstbehalte ist möglich, wenn die Wohnkosten tatsächlich höher sind, die im jeweiligen Bedarfssatz enthaltene Pauschale also überschreiten und die Pauschale deshalb unangemessen ist.

Änderung der Einkommensgruppen

Die Tabellenstruktur als solches ist gegenüber 2023 unverändert geblieben. Insbesondere werden 15 Einkommensgruppen beibehalten. Allerdings wurde jede der Einkommensgruppen zum 1.1.2024 um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet also nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei einem Einkommen von 11.200 €, während es zuvor noch 11.000 € waren.

Ausblick

Ob sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2025 erneut ändern wird, ist noch nicht absehbar. Insbesondere die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts könnten sich hier auswirken. Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene Selbstbehalt hängt maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes ab. Auch insoweit sind Änderungen denkbar.