Neue Düsseldorfer Tabelle 2025
Hintergrund: Pauschalierung des Unterhaltsbedarfs
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Sie wird von allen Oberlandesgerichten in den jeweiligen Leitlinien übernommen. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss v. 20.9.2023, XII ZB 177/22).
Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Regelsätze für den Kindesunterhalt werden zum 1.1.2025 angehoben.
Erhöhung der Bedarfssätze
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1.-3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Ab dem 1.1.2025 beträgt der Mindestunterhalt eines Kindes gemäß § 1612a BGB:
- bis zum Ende des 6. Lebensjahres (1. Stufe) 482 € monatlich (Erhöhung um 2 €),
- vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres (2. Stufe) 554 € monatlich (Erhöhung um 3 €) und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Stufe) 649 € monatlich (Erhöhung um 4 €).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis fünfzehnten Einkommensgruppe werden entsprechend erhöht. Sie werden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 % des Mindestunterhalts und in den folgenden Gruppen um 8 % des Mindestunterhalts angehoben und auf volle Euro aufgerundet.
Änderung für volljährige Kinder
Ebenfalls erhöht werden die Bedarfssätze volljähriger Kinder. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Einkommensgruppen erfolgt eine Anhebung um jeweils 5 bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe.
Erhöhung für Studenten
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wird der monatliche Bedarfssatz von 930 € auf 990 € angehoben. Von dem Bedarf kann nach oben abgewichen werden, wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt.
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt im Jahr 2025 unverändert 250 € je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte angerechnet und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. In der sog. Zahlbetragstabelle (Anhang zu Düsseldorfer Tabelle) sind die sich danach ergebenden Beträge aufgeführt.
Unveränderte Selbstbehalte
Der Selbstbehalte, also die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben haben, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf decken kann, werden nicht erhöht und bleiben im Vergleich zu 2024 unverändert. Für eine Anhebung gibt es mit Blick auf den unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarf keine Veranlassung.
Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und sog. privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die unverheiratet sind, noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen weiterhin 1.200 € und des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners 1.450 €. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten betragen unverändert 520 €.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB beträgt unverändert 1.750 € und die darin enthaltenen Wohnkosten 650 €.
Der sog. billige Selbstbehalt, also der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten, beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.475 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.600 €. Darin sind Wohnkosten i.H.v. 580 € enthalten. Die gleichen Selbstbehalte gelten gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes, § 1615l BGB.
Eine Erhöhung der Selbstbehalte ist möglich, wenn die Wohnkosten tatsächlich höher sind, die im jeweiligen Bedarfssatz enthaltene Pauschale also überschreiten und die Pauschale deshalb unangemessen ist.
Beibehaltung der Einkommensgruppen
Die Tabellenstruktur als solche ist gegenüber 2024 unverändert geblieben. Insbesondere werden 15 Einkommensgruppen beibehalten. Die erste Einkommensgruppe endet bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei einem Einkommen von 11.200 €.
Anmerkungen zur Tabelle
Die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sind zum Teil neu gefasst und gegliedert worden. Insbesondere sind einige Anmerkungen gestrichen worden, um klarzustellen, dass die unterhaltsrechtlichen Grundsätze in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Ausblick
Ob sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2026 erneut ändern wird, ist noch nicht absehbar. Ein moderater Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze sind zu erwarten. Zudem wird es darauf ankommen, ob und wann es zu einer Erhöhung des Kindergeldes kommt. Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene Selbstbehalt hängt maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes und der Grundsicherung ab. Auch insoweit sind Änderungen zu erwarten.
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