Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. |
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; |
2. |
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
2a. |
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
3. |
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; |
4. |
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; |
5. |
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; |
7. |
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; |
8. |
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. |
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