(1) 1In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Bekanntmachung. 2Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so wird die Bekanntmachung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist erlassen. 3Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

das Datum ihres Erlasses;

 

2.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschließen;

 

3.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;

 

4.

dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

 

5.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;

 

6.

dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;

 

7.

die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

4Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.

 

(2) 1In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Betriebswahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. 2Sie muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

das Datum ihres Erlasses;

 

2.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;

 

3.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;

 

4.

dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

 

5.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;

 

6.

dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;

 

7.

die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.

 

(3) 1Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zum Erlass des Wahlausschreibens nach § 37 oder § 53. 2Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.

 

(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge