Die eigentliche Wahl darf von niemand behindert oder beeinflusst werden. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel während des Wahlkampfs dulden, dass Mitarbeitende am Arbeitsplatz, auf dem Gang oder in den Pausenräumen angesprochen werden. Generell gilt jedoch, dass der Betriebsablauf nicht gestört werden darf.
Betriebsratswahl: Wahlkampf und unzulässige Wahlbeeinflussung
Die Verteilung von Handzetteln und das Aufhängen von Wahlplakaten hat der Arbeitgeber hinzunehmen. Er ist jedoch berechtigt, Grundsätze für das Plakatieren festzulegen. Bestenfalls stellt er eine geeignete Fläche im Betrieb oder im Intranet zur Verfügung, die von allen Bewerbern genutzt werden kann.
Hinweis: Der Arbeitgeber darf auch festlegen, inwieweit das firmeninterne Mail-System, Drucker etc. genutzt werden dürfen. Dabei sind allen (Kandidaten‑)Listen die gleichen Rechte einzuräumen. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung ist verboten. Keinem Wahlberechtigten dürfen Vor- oder Nachteile für seine Stimme in Aussicht gestellt werden. Das BAG (Beschluss vom 25. Oktober 2017, 7 ABR 10/16) hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitgeber eine Wahlempfehlung aussprechen dürfen.
Wahlbeeinflussung: Wahlaussagen erlaubt, Hetze verboten
Das Verbot der Wahlbeeinflussung richtet sich an jedermann, auch an die Bewerber. Wahlberechtigte dürfen keinem unzulässigen Druck ausgesetzt werden, egal von wem. Es dürfen keine unzulässigen Mittel verwendet werden. Wahlaussagen für oder gegen einen Kandidaten oder eine sich an der Wahl beteiligende Liste sind jedoch erlaubt. Das gilt selbst dann, wenn die Wahlaussage wahrheitswidrig ist. Erst wenn eine Aussage das Maß einer allgemeinen Hetze oder Ehrverletzung erreicht, ist das zulässige Maß überschritten.
Betriebsratswahl: Stimmabgabe vor Ort oder Briefwahl?
Bei der Durchführung der Wahl ist grundsätzlich vom Vorrang der Stimmabgabe vor Ort auszugehen. Die Wahl findet in einem Wahlraum statt, in welchem die Wahlumschläge in eine Wahlurne zu werfen sind. Die gegebenenfalls kostengünstigere Briefwahl steht weder im Belieben des Arbeitgebers noch des Wahlvorstands. Ausnahmen soll bei Mitarbeitenden gemacht werden, deren Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass ihr Arbeitsort regelmäßig außerhalb des Betriebs gelegen ist.
Das gilt auch trotz der fortdauernden Covid-19-Pandemie. Anders als im Rahmen der Personalratswahl 2020 hat der Gesetzgeber weder durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz noch durch die jüngst geänderte Wahlordnung eine generelle Möglichkeit zur Briefwahl geschaffen, sodass die Betriebsratswahl grundsätzlich in Präsenz stattfinden muss. Sofern ein Großteil der Beschäftigten weiterhin im Homeoffice ist, wird es hierauf in aller Regel auch nicht ankommen. Falls nicht, sind Arbeitgeber verpflichtet, auch während der Betriebsratswahl ein geeignetes Hygiene- und Schutzkonzept im Sinne der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsregeln zu erstellen.
Verhältnis oder Mehrheit: Zwischen Listenwahl und Personenwahl
Die Verhältniswahl wird immer dann durchgeführt, wenn mehr als eine gültige Vorschlagliste eingereicht wurde. Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der Vorschlagslisten abgeben (§ 11 WO). Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Wahlumschlägen.
Hinweis: Durch die jüngst geänderte Wahlordnung entfällt die Pflicht der Abgabe der Stimmzettel in Wahlumschlägen. Der Stimmzettel muss lediglich so gefaltet werden, dass die Stimme nicht sichtbar ist.
Auf den Stimmzetteln muss die Reihenfolge der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen der Wahlausschreibung eingehalten werden und die Stimmzettel müssen zur Wahrung der Geheimhaltung äußerlich einheitlich sein.
Die Mehrheitswahl, also eine Personenwahl, wird immer dann durchgeführt, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde - oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG zu wählen ist. Das ist der Fall, wenn fünf oder weniger Betriebsratsmitglieder zu wählen sind oder Arbeitgeber und Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten vereinbart haben.
Auf den Stimmzetteln sind gemäß § 20 WO die Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
Hinweis: Im Gegensatz zur Verhältniswahl hat der Wählende nicht nur eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen ist abhängig von der Anzahl der zu vergebenden Betriebsratssitze.
Verhältniswahl: Auszählung und Ergebnis bekannt machen
Die Stimmenauszählung hat unverzüglich nach der Wahl öffentlich durch den Wahlvorstand zu erfolgen (§ 13 WO). Nach der Änderung der Wahlordnung müssen die Briefwahlstimmen zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung ausgezählt werden. Die Stimmauszählung kann auch mithilfe von EDV-Anlagen wie Scannern erfolgen (LAG Hessen, 25. April 2018, 16 TaBVGa 77/18).
Nach Auszählung der Stimmen werden die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten verteilt, wozu das "d'Hondt'sche Höchstzahlenverfahren" angewendet wird (§ 15 WO). Das heißt, dass alle auf die Listen entfallenden Stimmen durch eins, zwei, drei usw. geteilt werden, bis sich aus den dadurch gewonnenen Teilzahlen so viele Höchstzahlen ergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Höchstzahlen sind dann der Größe nach anzuordnen. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze im Betriebsrat, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
Nachdem die Betriebsratsmitglieder ermittelt wurden, hat der Wahlvorstand die Wahlniederschrift anzufertigen (§ 16 WO), die unter anderem Folgendes enthalten muss:
- Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- die jeder Liste zugefallenen Stimmen,
- die Namen der gewählten Bewerber.
Die Wahlniederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. Die gewählten Bewerber haben die Möglichkeit, die Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen abzulehnen, ansonsten gilt sie als angenommen (§ 17 WO). Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Ausgang bekannt zu machen und unverzüglich dem Arbeitgeber und gegebenenfalls der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu übersenden (§ 18 WO).
Mehrheitswahl: Stimmauszählung und Bekanntmachung
Bei der Mehrheitswahl erfolgt nach Abschluss des Wahlvorgangs gemäß § 21 WO die Stimmenauszählung. Die Ermittlung der Gewählten erfolgt nach § 22 WO. Sodann ist eine Wahlniederschrift anzufertigen und die gewählten Betriebsratsmitglieder sind bekannt zu machen.
Kleinbetriebe: Vereinfachtes Wahlverfahren möglich
Das sogenannte "vereinfachte" Wahlverfahren ist in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu 100 wahlberechtigen Arbeitnehmenden zulässig. Wahlvorstand und Arbeitgeber können in Betrieben, in denen in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmende beschäftigt sind, das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren (§ 14a BetrVG). Es bedarf der Zustimmung beider Parteien.
Hinweis: Die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens, mithin auch der Mehrheitswahl, ist mit Vor- und Nachteilen verbunden: Während im Rahmen der Mehrheitswahl vermehrt einzelne Arbeitnehmende und Sympathien ausschlaggebend sind, geht es bei der Verhältniswahl eher um Inhalte. Zudem dürfte es für den Arbeitgeber in der Regel einfacher sein - ohne Verletzung des Neutralitätsgebots -, eine bestimmte Interessengruppe zu unterstützen als einen bestimmten Wahlbewerber.
Es ist zwischen dem einstufigen und dem zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden.
Einstufiges Wahlverfahren: Betriebsrat initiiert
Im einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand durch einen bereits bestehenden Betriebsrat bestellt. Nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wählerlisten aufzustellen und das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Der Wahlvorstand muss durch den Betriebsrat mindestens vier (und nicht wie im Rahmen des normalen Wahlverfahrens zehn) Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt werden.
Das Verfahren ist "vereinfacht", da im Unterschied zum normalen Verfahren ausschließlich die Mindestanzahl von Wahlberechtigten anzugeben ist, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss und der Wahlvorstand darauf hinzuweisen hat, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand einzureichen sind.
Zweistufiges Verfahren: Betriebsrat und Wahlvorstand wählen
Zweistufig ist das Verfahren, wenn die Wahl von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebes initiiert wird. Das Wahlverfahren wird dann als zweistufig bezeichnet, da auf erster Stufe zunächst der Wahlvorstand zu wählen ist und erst auf zweiter Stufe die eigentliche Betriebsratswahl stattfindet. Der Wahlvorstand wird in einer ersten Wahlversammlung gewählt.
Hinweis: Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.
Der Wahlvorstand hat unmittelbar nach seiner Wahl die Unterlagen zur Aufstellung der Wählerlisten von der einladenden Stelle entgegenzunehmen und die Wahl einzuleiten. Insbesondere hat er die Wählerliste in der ersten Wahlversammlung aufzustellen und das Wahlausschreiben zu erlassen, welches an die in § 31 Abs. 1 WO genannten Angaben gebunden ist.
Hinweis: Insbesondere sieht die jüngst geänderte Wahlordnung ergänzend und insofern gleichlautend zu § 3 WO unter anderem vor, dass das Wahlausschreiben einen Hinweis auf die neuen Ausschlussgründe zur Anfechtung sowie die Frist und Uhrzeit für den Eingang von Wahlvorschlägen angeben muss.
Die Wahlvorschläge müssen sodann abschließend bis zum Ende der ersten Wahlversammlung unterbreitet werden. In der zweiten Wahlversammlung, eine Woche nach der ersten, findet sodann die Stimmabgabe statt, die ausschließlich nach der Mehrheitswahl erfolgt.