Neue Wahlordnung für Betriebsratswahlen in Kraft
Seit dem 15. Oktober 2021 ist die geänderte Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. In der Novelle wurden die Neuerungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes hinsichtlich der Betriebsratswahl umgesetzt. Diese sollen künftig für mehr Wahlbeteiligung, mehr Digitalisierung und eine einfachere Stimmauszählung sorgen. Was sind die wichtigsten Änderungen bei der Wahlordnung zur Betriebsratswahl?
Wählerliste darf länger korrigiert werden
Eine wichtige Änderung betrifft die Frist zur Berichtigung der Wählerliste bei Betriebsratswahlen. Aktuell ist eine solche Korrektur lediglich bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe möglich. Künftig darf der Wahlvorstand noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe Korrekturen vornehmen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. An jenen Voraussetzungen selbst ändert sich durch die neue Wahlordnung nichts. Auf diese Weise soll besser sichergestellt werden, dass tatsächlich alle wahlberechtigten Beschäftigten auch tatsächlich ihre Stimme abgeben können.
Telefon- und Videokonferenzen für den Wahlvorstand
Auch weiterhin sollen Sitzungen des Wahlvorstands grundsätzlich als Präsenzsitzungen stattfinden. Die Teilnahme an einer nicht-öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands wird aber in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen auch per Video- und Telefonkonferenz zugelassen, wenn der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zwingend persönlich vor Ort zusammenkommen muss der Wahlvorstand dann nur noch in bestimmten Ausnahmefällen, etwa zur Prüfung und Bekanntmachung der Vorschlagslisten. Ferner muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können. Die Sitzung aufzuzeichnen ist nicht zulässig. Wer per Video- und Telefonkonferenz dabei ist, hat seine Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands in Textform zu bestätigen. Diese Bestätigung ist anschließend dem Sitzungsprotokoll beizufügen.
Betriebsratswahl: Vereinfachungen bei der Auszählung
Wer bei der Betriebsratswahl seine Stimme vor Ort persönlich abgibt, muss seinen Stimmzettel nicht mehr eigens in einen Umschlag stecken. Dies soll Papier sparen und vor allem die Auszählung vereinfachen. Damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt, wird angeordnet, dass der Stimmzettel so gefaltet werden muss, dass man beim Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne von außen nicht erkennen kann, wie die oder der Betreffende gewählt hat.
Zudem gilt: Die schriftlich, also per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden nicht mehr vor der Stimmabgabe, sondern erst im Anschluss ausgezählt, nämlich am Anfang der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung. Die per Briefwahl eingereichten Stimmzettel werden dazu aus den Wahlumschlägen herausgenommen und dann gefaltet in die Wahlurne gelegt. Sollten mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag sein, wird der Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt. Dieses neue Verfahren soll die Rechtssicherheit der Wahl stärken und die Abwicklung vereinfachen.
Geänderte Hinweispflichten und Fristsetzungsmöglichkeiten
Des Weiteren sieht die Wahlordnung verschiedene neue und geänderte Hinweispflichten vor: So muss künftig der Wahlvorstand das Wahlausschreiben unaufgefordert an all jene Wahlberechtigten verschicken, die voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden, beispielsweise an Beschäftigte in Elternzeit oder Kolleginnen und Kollegen im Außendienst. Der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand die dazu nötigen Informationen zu überlassen, also insbesondere Namen und Adressen der von der Regelung Betroffenen.
Neu ist auch, dass der Wahlvorstand im Wahlausschreiben nicht nur auf die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste hinweisen muss, sondern auch auf den neuerlichen Ausschluss des Anfechtungsrechts, wenn diese Einspruchsfrist versäumt wird (§ 19 Abs. 3 BetrVG).
Änderung bei Fristbestimmung durch den Wahlvorstand
Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter welchen der Wahlvorstand die Frist zur Einreichung fristgebundener Erklärungen bestimmen kann, ist nun ausdrücklich in § 41 Abs. 2 der Wahlordnung übernommen worden. Es geht dabei um die Einreichung von Einsprüchen gegen die Wählerliste, von Vorschlagslisten sowie von Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten.
Eigentlich enden diese Fristen grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. In der Praxis geben Wahlvorstände aber oft eine frühere Uhrzeit am letzten Tag der Frist an, damit etwaige Einsprüche, Vorschlagslisten und damit verbundene Erklärungen noch während der Geschäftszeiten des Wahlvorstands eingehen. Nunmehr ist es zulässig, dass der Wahlvorstand als Fristende am letzten Tag der Frist das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands festlegt, sofern dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmenden liegt.
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