Der Mindestinhalt eines Wahlausschreibens ist gesetzlich in § 3 Wahlordnung (WO) festgelegt. Aus dem Wahlausschreiben muss zum Beispiel hervorgehen, wie viele Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag erforderlich sind, wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden und wann gewählt wird.
Hinweis: Ergänzend sieht die jüngste Änderung der Wahlordnung unter anderem vor, dass das Wahlausschreiben einen Hinweis auf die neuen Ausschlussgründe zur Anfechtung sowie die Frist und Uhrzeit für den Eingang von Wahlvorschlägen bei mehr als fünf zu wählenden Betriebsratsmitgliedern enthalten muss.
Das Wahlausschreiben ist vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Nach der jüngsten Änderung der Wahlordnung ist der Wahlvorstand darüber hinaus verpflichtet, das Wahlausschreiben den nicht im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden (zum Beispiel jenen im Homeoffice oder in Elternzeit) per Post oder elektronisch zu übermitteln.
Wahlausschreiben: typische Fehler
In der Praxis kommt es häufig zu Fehlern
- bei der Angabe der Mindestsitze für das Minderheitsgeschlecht,
- bei der anzugebenden Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie
- bei der Berechnung der Mindestzahl der sogenannten "Stützunterschriften" für Wahlvorschläge.
Gemäß § 15 Abs.2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Dabei sind die Regelungen des § 5 WO zu beachten und das sogenannte "d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren" bei der Berechnung der Sitze anzuwenden.
Die Betriebsratswahl ist mit Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmenden Wahlvorschläge sammeln und einreichen.
Betriebsratswahl: ausländische Mitarbeitende einbinden
Ausländische Mitarbeitende sind durch den Wahlvorstand in ihrer Landessprache die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln. Diese Pflicht wird regelmäßig dadurch erfüllt, dass alle Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl in den betreffenden Sprachen bereitgestellt werden.
Die Folgen eines fehlerhaften Wahlausschreibens
Fehler bei dem Aufstellen der Wählerliste und beim Erlass des Wahlausschreibens können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Das gilt insbesondere bei fehlenden oder fehlerhaften erforderlichen Angaben im Wahlausschreiben. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste waren bislang nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst (BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 19/15). Mit der jüngsten Änderung der Wahlordnung können etwaige Korrekturen nun bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Wahltag vorgenommen werden.
Hinweis: Arbeitgeber sollten daher Wählerliste und Wahlausschreiben ausführlich hinsichtlich ihres Inhalts sowie der Anwendung des richtigen Betriebsbegriff prüfen. Das Wahlausschreiben muss nach § 3 Abs. 1 S. 1 WO mindestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen und bereitgestellt werden. Auch ein Verstoß gegen die Sechs-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 S. 1 WO berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung der Betriebsratswahl. Innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmende gegen die Richtigkeit der Wählerliste Einspruch erheben. Jeder Einspruch muss vom Wahlvorstand unverzüglich geprüft werden. Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder haben kein Einspruchsrecht. Eine spätere Anfechtung der Wahl wegen einer unrichtigen Wählerliste ist nach dem neu eingeführten § 19 Abs. 3 BetrVG zudem ausgeschlossen, wenn hiergegen nicht bereits zuvor Einspruch eingelegt worden ist.
Die Anforderungen an Vorschlagslisten
Sobald das Wahlausschreiben ausgehängt wurde, können innerhalb von zwei Wochen beim Wahlvorstand Vorschlagslisten eingereicht werden. Diese müssen den Anforderungen des § 6 WO entsprechen:
- Angabe der einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge und unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung;
- schriftliche Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Liste;
- Angabe des Listenvertreters, der berechtigt und verpflichtet ist Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand anzunehmen und abzugeben;
- Bewerberliste und Liste der Stützunterschriften müssen eine einheitliche zusammenhängende Urkunde darstellen.
Hinweis: Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Stützunterschrift leisten. Bei Mehrfachnennung zählt im Zweifel die zuerst eingereichte Liste. Bewerber, deren Namen auf mehreren Listen stehen werden im Zweifel von allen Listen gestrichen (§ 6 Abs. 5, 7 WO).
Durch den zuletzt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geänderten § 14 Abs. 4 BetrVG sind in Betrieben
- mit bis zu 20 Wahlberechtigten keine und
- in Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten mindestens zwei
Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag notwendig. In allen anderen Betrieben muss jede Vorschlagsliste von 1/20, mindestens jedoch drei, der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.
Vorschlagslisten: Wahlvorstand prüft Ungültigkeit
Der Wahlvorstand hat die Vorschlagslisten gemäß § 7 WO unverzüglich, i.d.R. innerhalb von zwei Arbeitstagen, zu prüfen und den Listenvertreter bei Ungültigkeit oder Beanstandung unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ungültigkeit ist eine Vorschlagliste (§ 8 WO) insbesondere, wenn
- sie nicht fristgerecht eingereicht wurde;
- die Reihenfolge der Bewerber nicht erkennbar ist oder deren Daten unvollständig sind;
- die Zustimmung eines Bewerbers fehlt oder die Liste zu wenig Stützunterschriften enthält.
Hinweis: Einige Mängel können innerhalb einer Frist von drei Tagen ausgeräumt werden (§ 8 Abs. 2 WO). Sofern innerhalb der zwei Wochen nach Aushändigung des Wahlausschreibens keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, ist die Frist zu verlängern (§ 9 WO). Nach Ablauf der Frist hat der Wahlvorstand alle gültigen Wahlvorschläge mit Ordnungsziffern zu versehen und spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 10 WO).
Die Listenwahl war bisher nur obligatorisch für Betriebe, in denen mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; kleinere Betriebe müssen immer eine Mehrheitswahl durchführen. Die zuletzt reformierte Wahlordnung sieht jedoch vor, dass eine Listenwahl in Betrieben, in denen mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, erfolgen soll. Das jedenfalls sofern nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmende in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben.