Betriebsratswahl unwirksam wegen irreführendem Listennamen

Zu ähnliche Listennamen können zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führen. Das LAG Düsseldorf kassierte eine Betriebsratswahl, da die Verwechslungsgefahr zwischen der Gewerkschaftsliste "ver.di" und einer Liste, die als "Fair.die" antrat, zu einer Verfälschung des Wahlergebnisses geführt haben könnte.

Damit eine Vorschlagsliste gültig ist und bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden kann, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz nicht explizit aufgeführt – aber nach der Rechtsprechung anerkannt – darf für eine Vorschlagliste auch nicht jeder Listennamen gewählt werden. Ausgeschlossen sind danach unter anderem Bezeichnungen, die beleidigenden Charakter haben oder irreführend sind. Die Verwendung des Kennwortes "Fair.die" in Anspielung auf die Gewerkschaft "ver.di", führte im konkreten Fall aus zwei Gründen zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.

Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen irreführender Listen

Der Arbeitgeber ist im konkreten Fall eine Servicegesellschaft mit circa 1.630 Beschäftigten. In der Zentrale sind zwischen 40 und 50 Personen beschäftigt, die übrigen Beschäftigten üben Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden aus. 2018 wurde eine Betriebsratswahl durchgeführt. Zu dieser wurden zwei Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht. Diese waren mit den Kennworten "ver.di" und "Fair.die" gekennzeichnet. Der Wahlvorstand hielt beide Listen für gültig und ließ die Wahl zu.

Ver.di, als im Betrieb vertretene Gewerkschaft, befürchtete eine Verwechselungsgefahr wegen der Ähnlichkeit der beiden Kennworte. Daher focht sie die durchgeführte Betriebsratswahl an und machte geltend, dass sie unwirksam sei. Aus Sicht des Betriebsrats und des Arbeitgebers bestand keine Verwechslungsgefahr.

LAG Düsseldorf: Betriebsratswahl war unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die Betriebsratswahl 2018 für unwirksam. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der zwischen mehreren Vorschlagslisten keine Verwechselungsgefahr durch verwandte Kennwörter vorliegen darf. Zwischen den beiden Vorschlagslisten bestand aus Sicht des LAG Düsseldorf eine derartige Verwechslungsgefahr. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bereits die Schreibweise der beiden Kennwörter sehr ähnlich sei, insbesondere aber deren Aussprache.

Verwechslungsgefahr verfälscht Wahlergebnis

Dadurch könnten die beiden Listen wegen des fast gleichen sprachlichen Klanges von den Arbeitnehmern im Betrieb nicht gut auseinandergehalten werden. Insbesondere sei die Gefahr groß, dass Wahlberechtigte im Betrieb die Listen bei mündlichen Diskussionen über die Wahlvorschläge verwechselten. Dies aber könne einen irreführenden Einfluss auf die beteiligten Wähler und damit letztlich auch auf das Wahlergebnis haben.

"Fair.die" erweckt falschen Eindruck einer Gewerkschaftsliste

Das Gericht verwies zudem darauf, dass eine Liste durch die Verwendung eines Kennwortes nicht unzutreffend den Eindruck erwecken darf, dass hinter ihr eine Gewerkschaft steht. Dieser falsche Eindruck könne jedoch bei dem Kennwort "Fair.die" entstehen. Es folgte nicht der Argumentation des Betriebsrats, wonach es sich bei der Liste "Fair.die" um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft "ver.di" mit der Intention "Wir sind die Fairen" handelte.

Im Ergebnis erklärte das LAG Düsseldorf damit die Betriebsratswahl 2018 für unwirksam. Damit endet die Amtszeit des Betriebsrates mit der Rechtskraft des LAG-Beschlusses.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2020, Az: 10 TaBV 42/19; ArbG Essen, Beschluss vom 16.04.2019, Az: 2 BV 60/18


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Anfechtung