Smiley und Betriebsratswahl

Die Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl eines Logistikunternehmens enthielt einen Smiley. Der Wahlvorstand wies die Liste mit diesem Kennwort daher ab. Die Anfechtung dagegen blieb zwar erfolglos, die Betriebsratswahl erklärte das LAG Köln dennoch aus anderen Gründen für unwirksam.

Bei Betriebsratswahlen werden immer wieder entscheidende Fehler gemacht. Mal wird eine schriftliche Stimmabgabe angeordnet, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, oder es werden für Vorschlagslisten unzulässige Namen gewählt. Irreführende Listennamen wie  "Fair.die", können zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führen, entschied bereits das LAG Düsseldorf. Auch Listennamen mit einem Smiley im Kennwort können zumeist nicht berücksichtigt werden, stellte das LAG Köln vorliegend fest. Die Zurückweisung dieser Listennamen führte zur Anfechtung der Betriebswahl bei einem weltweit tätigen Logistikunternehmen. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Dennoch muss der Betriebsrat nun neu gewählt werden.

Der Fall: Betriebsratswahl wird angefochten - kein Smiley im Kennwort einer Vorschlagsliste?

Fünf Arbeitnehmende des Unternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf, hatten die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten.

Die Mitarbeitenden hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "fair.die" eingereicht. Nachdem dieser den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, versuchten es die Mitarbeitenden mit einem Wahlvorschlag, der das Kennwort "FAIR 😀 die Liste" tragen sollte. Auch dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls einen Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand ab.

Die Arbeitnehmenden fochten daraufhin die Wahl an und begründeten die Anfechtung unter anderem damit, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe.

LAG Köln: Zurückweisung der Listen war rechtmäßig

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte dagegen das Vorgehen des Wahlvorstands. Es entschied, dass ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts dann unzulässig ist, wenn es lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen werde.

Das hielt das Gericht vorliegend bei der Verwendung eines Smileys im Listennamen für gegeben. Zudem machte es deutlich, dass auch bei dem Kennwort "FAIR 😀 die Liste" eine Verwechslungsgefahr bestanden hätte, da es lautsprachlich wie "ver.di-Liste" klinge. Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag daher zurecht zurückweisen dürfen und die Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten bezeichnen dürfen.

Anordnung der Briefwahl führt zu unwirksamer Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl erklärte das LAG Köln dennoch für ungültig. Gemäß § 24 Abs. 3 der Wahlordnung kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des LAG Köln jedoch aufgrund der geringen Entfernung von Troisdorf zum Hauptbetrieb vorliegend nicht vor. Weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte, erklärte das LAG Köln die Betriebsratswahl für unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Hinweis: LAG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2023, Az: 9 TaBV 3/23


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Anfechtung