§§ 68 - 70 Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 68 Delegiertenversammlung
(1) 1Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). 2Sie wird vom Betriebswahlvorstand geleitet.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. 2Sie soll spätestens vier Wochen nach der Wahl der Delegierten stattfinden. 3Sind in dem Unternehmen keine Delegierte zu wählen (§ 50), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.
§ 69 Delegiertenliste
(1) 1Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten auf. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.
(3) 1Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. 2Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. 3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
§ 70 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.
(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Betriebswahlvorstand unverzüglich. 2Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Betriebswahlvorstand die Delegiertenliste. 3Der Betriebswahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.
(3) 1Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Betriebswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. 2Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
§ 71 Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten
§ 71 Mitteilung an die Delegierten
(1) 1Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:
1. |
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; |
2. |
dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird; |
3. |
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; |
4. |
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden; |
5. |
wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen; |
6. |
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; |
11. |
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung; |
12. |
die Anschrift des Betriebswahlvorstands. |
2Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Stellt der Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
1. |
durch Niederlegung des Amtes, |
2. |
durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, |
3. |
durch Verlust der Wählbarkeit |
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.
§§ 72 - 74 Unterabschnitt 3 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. 3Hat ein Delegierter me...