1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. 2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3§ 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. |
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs. |
2. |
Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt. |
3. |
Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt. |
5. |
Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. |
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